Wenn ein privat krankenversicherter Mensch stirbt, stellt sich für die Angehörigen schnell die Frage: Was passiert mit offenen Arztrechnungen und bereits gezahlten Beiträgen?
Die gute Nachricht: Offene Erstattungsansprüche aus der privaten Krankenversicherung (PKV) verfallen nicht automatisch, sondern können von den Erben geltend gemacht werden – wenn man sich an Fristen und Form hält.
Rechtliche Grundlagen der Vererbung von Erstattungsansprüchen in der PKV
Nach § 1922 BGB geht mit dem Tod das komplette Vermögen eines Menschen an seine Erben über. Und das umfasst eben nicht nur Bankguthaben, sondern auch noch nicht beantragte Erstattungen bei der PKV.
Konkret: Wenn zum Beispiel eine Zahnbehandlung für 2.000 Euro gemacht wurde und die Rechnung zwar vorlag, aber noch nicht eingereicht wurde, dann können (und sollten!) die Erben genau das nachholen. Und ja, auch wenn der Verstorbene die Rechnung noch nicht bezahlt hat – laut BSG-Urteil (Az. 1 B KR 39/22 R, 2024) muss die PKV trotzdem zahlen.
Spezielle PKV-Regeln: §207 VVG & §59 SGB I
§207 VVG ist wichtig, wenn z. B. ein Ehepartner oder Kind mitversichert war oder künftig selbst versichert sein möchte: Der Vertrag kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Todeszeitpunkt übernommen werden. Das heißt: Keine neue Gesundheitsprüfung, keine Beitragserhöhung – einfach weitermachen, wie es vorher war. Die Mitteilung an die PKV muss rechtzeitig erfolgen, schriftlich und mit Sterbeurkunde.
„Ich, Maria Müller, übernehme als Ehefrau von Max Müller den Vertrag Nr. 123456, unverändert und rückwirkend ab dem Todestag.“
Die PKV muss den Vertrag dann zu denselben Konditionen weiterführen – Beitrag, Leistungsumfang, alles bleibt wie gehabt.
Und dann wäre da noch §59 SGB I, der manchmal von den Versicherungen ins Spiel gebracht wird. Der Paragraf besagt eigentlich, dass Geldleistungen mit dem Tod enden – aber das gilt nur für gesetzliche Leistungen (GKV), nicht für privat Versicherte.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat das 2024 klargestellt (Az. 1 B KR 39/22 R): PKV-Leistungen sind vererbbar, auch wenn die Rechnung noch nicht bezahlt war.
Konkretes Praxisbeispiel: Familie Krüger
Herr Krüger (67) war privat versichert im Tarif „Komfort 100“, also mit voller Kostenerstattung für ambulante und stationäre Behandlungen. Im Februar 2025 wird bei ihm eine Herz-OP durchgeführt, die 18.000 Euro kostet. Am 1. März verstirbt er völlig unerwartet. Die Rechnung der Klinik trifft erst am 4. März ein. Dazu kommt eine letzte ambulante Rechnung vom Kardiologen über 1.200 Euro, die Herr Krüger bereits am 27. Februar erhalten hatte – aber noch nicht eingereicht.
Seine Ehefrau und zwei volljährige Kinder erben zu gleichen Teilen. Und dann stellt sich die Frage: Was ist mit den 19.200 Euro?
So gehen sie am besten vor:
- Am 3. März meldet die Ehefrau den Todesfall bei der PKV – formlos per E-Mail mit Sterbeurkunde im Anhang.
- Am 15. März reichen die Erben alle Rechnungen gebündelt bei der PKV ein, mit dem Hinweis: „Bitte Erstattung gemäß § 1922 BGB an Erbengemeinschaft.“
- Die PKV prüft und erkennt die Rechnungen an. Die Zahlung erfolgt nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung.
- Parallel erklärt die Ehefrau am 20. April gegenüber der PKV: Sie möchte den Vertrag gemäß § 207 VVG übernehmen, da sie bisher mitversichert war.
- Die PKV bestätigt, dass sie nun Versicherungsnehmerin ist, ohne neue Gesundheitsprüfung. Die Beiträge laufen weiter – der Leistungsanspruch bleibt identisch.
Ohne rechtzeitige Meldung und Einreichung der Rechnungen hätte die Familie am Ende womöglich keinen Cent gesehen. Und das ist kein Einzelfall: Viele Erben verlieren Ansprüche, nur weil Fristen verstreichen oder Belege fehlen.
| Vorgang | Frist | Was passiert, wenn man’s verpasst? |
|---|---|---|
| Vertragsfortsetzung (§ 207 VVG) | 2 Monate ab Todeszeitpunkt | Versicherung endet rückwirkend – kein Schutz mehr |
| Rechnungen einreichen (§ 12 VVG) | 3 Jahre ab Tod | Anspruch erlischt vollständig |
| Widerspruch gegen Ablehnung durch PKV | 1 Monat ab Bescheiddatum | Rechtsweg versperrt |
Ein Todesfall ist belastend – aber in der privaten Krankenversicherung sollte man kein Geld liegen lassen. Denn: Offene Erstattungsansprüche verfallen nicht einfach, sie gehören den Erben.
Erstattung in der PKV nach dem Tod: Was Erben konkret tun müssen
Wenn ein privat krankenversicherter Mensch stirbt, fragen sich viele Angehörige: Was passiert mit noch offenen Rechnungen und Rückzahlungen? Die gute Nachricht: Diese Ansprüche verfallen nicht mit dem Tod. Sie gehören zur Erbmasse und können ganz normal geltend gemacht werden – vorausgesetzt, man kennt seine Rechte und handelt rechtzeitig.
Das können Erben sofort erledigen
Damit offene PKV-Leistungen ausgezahlt werden, sind drei Dinge entscheidend:
- Todesmitteilung: Die PKV muss zügig (am besten innerhalb von 48 Stunden) über den Todesfall informiert werden – formlos reicht, aber mit Sterbeurkunde.
- Belege einreichen: Alle Arztrechnungen, Klinikabrechnungen und bisher nicht eingereichten Anträge zusammentragen und gebündelt bei der PKV einreichen.
- Warten auf Entscheidung: Nach § 11 VVG hat die Versicherung dann sechs Wochen Zeit, um über die Erstattung zu entscheiden.
Beispiel: Herr B. verstirbt nach längerer Krankheit. Kurz zuvor erhielt er eine Zahnarztrechnung über 2.300 Euro, die noch nicht eingereicht wurde. Seine Tochter informiert die PKV zwei Tage nach dem Tod, reicht die Rechnung mit Sterbeurkunde ein – und erhält nach vier Wochen eine Erstattung in Höhe von 1.800 Euro (der Rest entfällt auf Selbstbeteiligung).
Beiträge zurückfordern
War der Verstorbene in einem Tarif mit Beitragsrückerstattung (BRE), steht den Erben unter Umständen auch Geld für nicht genutzte Leistungen zu:
- Volle Jahresrückerstattung, wenn im Abrechnungsjahr keine Rechnungen eingereicht wurden.
- Anteilige Rückzahlung, wenn der Tod im laufenden Versicherungsjahr liegt. Beispiel: Tod am 15. Juni = Anspruch auf 50 % der Jahresrückzahlung.
Auch hier gilt: Der Antrag muss aktiv gestellt werden – die PKV zahlt nicht automatisch.
Was kannst du bei Schulden oder überschuldetem Nachlass tun?
Auch offene PKV-Beiträge (z. B. Rückstände) gehören zur Erbmasse. Wer nicht haften will, kann die Erbschaft gemäß § 1943 BGB ausschlagen. Wenn man aber erbt, haftet man auch für alle Altlasten – und in der Regel hat die PKV Vorrang gegenüber anderen Gläubigern.
Beispiel: Familie Winter
Herr Winter, 68 Jahre, war privatversichert im Tarif „Plus 90“ (90 % Erstattung ambulant, 100 % stationär). Er stirbt am 1. März 2025. Kurz zuvor hatte er:
- Am 15. Februar eine kardiologische Untersuchung (1.200 Euro)
- Am 25. Februar eine stationäre OP (18.000 Euro)
Beide Rechnungen lagen bei seinem Tod noch unbearbeitet zu Hause. Mitversichert war seine Ehefrau.
Ablauf:
- 2. März: Tochter informiert PKV und übermittelt Sterbeurkunde.
- 15. März: Die Erben reichen beide Rechnungen gesammelt ein.
- 20. April: Ehefrau erklärt schriftlich, dass sie den Vertrag gemäß § 207 VVG fortsetzen will.
- 5. Mai: Die PKV bestätigt Erstattungsfähigkeit beider Rechnungen und zahlt insgesamt 18.300 Euro an die Erbengemeinschaft (Selbstbehalt: 900 Euro).
- Ab Juni: Ehefrau ist neue Versicherungsnehmerin – ohne neue Gesundheitsprüfung, zu identischen Konditionen.
PKV blockiert Vertragsfortsetzug: Das kannst du tun
Wenn eine private Krankenversicherung nach dem Tod des Versicherten die Vertragsfortsetzung verweigert oder Erstattungen blockiert, müssen Hinterbliebene nicht tatenlos zusehen. Es gibt konkrete Schritte, mit denen man sich wehren kann – wichtig ist, keine Fristen zu verpassen und sauber zu dokumentieren.
Ombudsmann einschalten
Bevor man mit Anwalt oder Gericht loslegt, lohnt sich fast immer der Weg über die PKV-Ombudsstelle. Die ist für genau solche Konflikte da und schlichtet neutral zwischen Versicherten bzw. Erben und der privaten Krankenversicherung. Das Verfahren ist kostenlos, risikolos und in der Regel digital abwickelbar.
Was braucht man? Man stellt den Antrag online, fügt die Sterbeurkunde, eine Kopie der Ablehnung durch die PKV und idealerweise die Kopie der Fortsetzungserklärung bei – also den Nachweis, dass man rechtzeitig schriftlich erklärt hat, den Vertrag fortsetzen zu wollen.
Die Versicherung hat dann 90 Tage Zeit, Stellung zu nehmen. Ein Ombudsmann-Vorschlag ist für die PKV verbindlich, wenn er zugunsten der Erben ausfällt – es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe vor. Laut aktueller BaFin-Statistik (2023) werden etwa 68 % der Fälle zugunsten der Hinterbliebenen entschieden – also ein echter Hoffnungsschimmer.
Der große Vorteil: Man kann es parallel zur anderen Korrespondenz laufen lassen und verliert keine Zeit – auch bei laufenden medizinischen Behandlungen.
Einstweilige Verfügung
Wenn medizinischer Druck besteht – etwa bei einer chronisch kranken Witwe, die ohne Fortführung der PKV plötzlich ihre Medikamente oder Therapien nicht mehr zahlen kann, ist eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Amts- oder Landgericht das Mittel der Wahl.
Das Gericht kann in solchen Fällen anordnen, dass die PKV vorläufig weiter zahlen muss, bis die endgültige Klärung erfolgt ist. Dafür muss man allerdings gut vorbereitet sein: Belege, ärztliche Bescheinigungen, und vor allem der Nachweis, dass man die Fortsetzung rechtzeitig beantragt hat.
Aber: Wer diesen Weg geht, trägt auch das Prozessrisiko. Verliert man das Verfahren, muss man alle Gerichtskosten übernehmen – das ist in § 91 ZPO geregelt. Zudem argumentieren manche Versicherungen und Gerichte, dass der Basistarif zumutbar sei – auch wenn dieser deutlich teurer und leistungsschwächer ist.
Ein einstweiliger Rechtsschutz ist also ein scharfes Schwert, das man gut begründet und taktisch einsetzen sollte – im besten Fall mit anwaltlicher Unterstützung.
Hauptklage als „Ultima Ratio“
Wenn weder Ombudsmann noch außergerichtliche Gespräche zu einem Ergebnis führen, bleibt nur der Gang vor Gericht. Die zentrale Forderung ist dann: Die PKV soll den Vertrag rückwirkend ab dem Tod des Versicherten fortführen – samt Leistungsübernahme und eventuellen Schadensersatzansprüchen, z. B. wenn notwendige Behandlungen unterbrochen oder verschoben wurden.
Wichtig ist hier die Beweislast: Man muss nachweisen können, dass man die Fortsetzung rechtzeitig schriftlich erklärt hat – idealerweise durch ein Einschreiben mit Rückschein oder eine E-Mail mit Empfangsbestätigung. Zusätzlich muss dokumentiert werden, welche Behandlungskosten während der Streitzeit angefallen sind – samt ärztlicher Atteste und Rechnungen.
Solche Verfahren dauern, können aber erfolgreich sein – vor allem, wenn es um existenzielle medizinische Versorgung oder die Absicherung minderjähriger Kinder geht. Wird der Anspruch bestätigt, muss die PKV die Leistungen rückwirkend übernehmen – oft auch mit Verzugszinsen nach § 288 BGB.
Erstattungsansprüche bleiben bestehen
Unabhängig davon, ob der Vertrag weitergeführt wird, bleiben alle bisherigen Erstattungsansprüche bestehen. Die sind Teil der Erbmasse und verfallen nicht automatisch mit dem Tod. Die gesetzliche Grundlage dafür liefert § 1922 BGB in Verbindung mit § 12 VVG.
Konkret heißt das: Erben haben drei Jahre Zeit, alte Rechnungen bei der PKV einzureichen. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag nicht fortgesetzt wird oder kein neuer Versicherungsnehmer benannt wurde.
Ein Beispiel aus der Praxis: Herr Schubert, PKV-versichert, verstirbt am 20. Januar 2025. Er hatte kurz vorher eine Zahnarztrechnung über 2.300 € erhalten, die er nicht mehr begleichen konnte. Seine Tochter regelt den Nachlass und findet die Rechnung im April 2026 in einem Ordner. Sie reicht sie fristgerecht bei der PKV ein – zusammen mit Sterbeurkunde und Nachweis der Erbberechtigung – und erhält die Erstattung abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung, obwohl der Vertrag nicht mehr aktiv fortgeführt wurde.
Das zeigt: Nicht nur aktive Versicherungsnehmer können Leistungen einfordern, sondern auch deren Erben – vorausgesetzt, man kennt die Fristen und agiert rechtzeitig.
Wie wirkt sich die Fortführung der PKV auf die Erbmasse aus?
Wenn jemand mit privater Krankenversicherung (PKV) stirbt, stellt sich schnell die Frage: Was gehört eigentlich in die Erbmasse – und was nicht? Und was passiert, wenn die PKV nach §207 VVG von den Hinterbliebenen übernommen wird?
Die Erbmasse umfasst alles, was zum Todeszeitpunkt da ist – also Forderungen, Verbindlichkeiten und laufende Verträge. Dazu zählen auch offene Erstattungen aus der PKV oder ausstehende Beitragszahlungen. Wird der Vertrag von einem Hinterbliebenen fortgeführt, wirkt sich das aber ganz unterschiedlich auf die Erbmasse aus.
Zukünftige Beiträge gehören nicht zur Erbmasse
Wird der Vertrag nach §207 VVG übernommen (z. B. durch die Ehefrau oder ein erwachsenes Kind), dann gilt: Ab dem Moment der Fortführung zahlt die neue versicherte Person. Die künftigen Beiträge belasten die Erbmasse also nicht.
Beispiel: Ein Verstorbener hatte eine PKV mit 600 € Monatsbeitrag. Die Tochter übernimmt den Vertrag zwei Wochen nach dem Tod. Ab jetzt zahlt sie – und nicht das Erbe.
Rückstände gehören in die Erbmasse
Beiträge, die vor dem Tod noch nicht gezahlt wurden, sind was anderes. Die muss man aus der Erbmasse begleichen. Also: Wenn noch zwei Monatsbeiträge offen waren, gehören die als Verbindlichkeit mit ins Erbe – genau wie andere Schulden.
Offene Erstattungen werden vererbt
Wenn der oder die Verstorbene vor dem Tod noch Arztrechnungen eingereicht oder selbst bezahlt hat, aber die Erstattung der PKV noch nicht eingetroffen ist, gehört diese Forderung voll zur Erbmasse. Das wurde 2024 vom Bundessozialgericht (Az: 1 B KR 39/22 R) klargestellt.
Beispiel: Ein Mann hatte eine Zahnbehandlung für 5.000 € bezahlt, die Erstattung lief noch. Die Erben reichen die Rechnung ein – und können die komplette Summe geltend machen (abzüglich Selbstbeteiligung, falls vereinbart).
Altersrückstellungen verfallen
Was nicht in die Erbmasse gehört: Die Altersrückstellungen der PKV. Diese Gelder sind rein vertragsintern und werden bei Beendigung des Vertrags einfach von der PKV einbehalten. Nur wenn der Vertrag fortgeführt wird, bleiben sie bestehen – aber sie sind nicht vererbbar.
Beitragsrückerstattung (BRE) gehört zur Erbmasse
Wenn der Verstorbene in dem Jahr keine Leistungen in Anspruch genommen hat, gibt’s oft einen Anspruch auf Beitragsrückerstattung – je nach Tarif z. B. zwei Monatsbeiträge. Diese BRE gehört zur Erbmasse und ist in vielen Fällen steuerfrei, solange der Gesamtwert unter dem Freibetrag (20.000 € bei Kindern, §16 ErbStG) bleibt.
Wichtig: Die BRE muss innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden – sonst ist sie weg.
| Punkt | Gehört zur Erbmasse? | Frist / Besonderheit |
|---|---|---|
| Künftige PKV-Beiträge (nach §207) | Nein | Neue versicherte Person haftet selbst |
| Rückständige Beiträge | Ja | Müssen aus dem Erbe beglichen werden |
| Erstattungsansprüche | Ja | 3 Jahre Frist ab Rechnung (§12 VVG) |
| Altersrückstellungen | Nein | Verfallen bei Vertragsende, nur bei Fortführung weiter nutzbar |
| Beitragsrückerstattung (BRE) | Ja | 3 Jahre Frist, ggf. steuerpflichtig über 20.000 € |
Fazit: Was passiert mit der PKV nach dem Tod
Stirbt ein privat krankenversicherter Mensch, bedeutet das nicht automatisch das Ende der Versicherungsansprüche. Im Gegenteil: Viele Leistungen und Rechte bleiben bestehen – wenn die Erben rechtzeitig und gezielt handeln. Sowohl Erstattungsansprüche aus vergangenen Behandlungen als auch die Möglichkeit zur Vertragsfortführung durch Angehörige sind gesetzlich abgesichert.
Rechtlich relevant sind vor allem drei Dinge:
- § 1922 BGB regelt, dass Erstattungsansprüche Teil der Erbmasse werden – also vererbbar sind.
- § 207 VVG erlaubt es Hinterbliebenen (z. B. Ehepartnern), den PKV-Vertrag innerhalb von zwei Monaten unter eigenem Namen fortzuführen – ohne neue Gesundheitsprüfung.
- Trotz § 59 SGB I (der sonst viele Leistungsansprüche bei Tod beendet) bleiben PKV-Leistungen erhalten, weil es sich um zivilrechtliche, nicht um sozialrechtliche Verträge handelt.
Wer rechtzeitig handelt, kann Leistungen sichern, Beitragsrückerstattungen geltend machen und sogar eine unterbrochene Versorgung rechtlich einklagen. Wichtig ist, dass Fristen eingehalten werden, die Dokumentation sauber ist – und man sich bei Problemen nicht scheut, Ombudsstelle oder Gericht einzuschalten.
| Bereich | Regelung / Möglichkeit | Frist / Voraussetzung |
|---|---|---|
| Vertragsfortsetzung (§207 VVG) | Hinterbliebene können den Vertrag übernehmen (z. B. Ehepartner) | Innerhalb von 2 Monaten nach dem Tod – schriftlich, ohne Gesundheitsprüfung |
| Erstattungsansprüche (§1922 BGB) | Offene Rechnungen werden Teil der Erbmasse und können eingereicht werden | Bis zu 3 Jahre nach Rechnungsausstellung (§12 VVG) |
| Beitragsrückerstattung (BRE) | Rückzahlung anteilig oder voll, je nach Tarif und Inanspruchnahme | Automatisch oder auf Antrag je nach Vertrag |
| Ombudsmannverfahren | Kostenloses Schlichtungsverfahren gegen Ablehnung durch PKV | Antrag innerhalb von 3 Jahren möglich |
| Einstweilige Verfügung | Vorläufige Leistungsverpflichtung der PKV bei Notfällen | Bei akuter medizinischer Notlage |
| Hauptklage auf Vertragserfüllung | Durchsetzung der Fortführung und ggf. Schadensersatz bei Versorgungsunterbrechung | Nachweis Fortsetzungserklärung nötig, Kostenrisiko beachten |
