Wer sich mit der privaten Krankenversicherung beschäftigt, merkt schnell, dass Vorerkrankungen ein heikles Thema sind. Eine falsche Angabe bei der Gesundheitsprüfung kann weitreichende Folgen haben, und das oft viele Jahre nach Vertragsabschluss.
Doch wann verjähren eigentlich Angaben zu Vorerkrankungen? Und was bedeutet das konkret für deinen Versicherungsschutz? Die Antwort hängt davon ab, ob du unbewusst einen Fehler gemacht hast oder ob du bewusst etwas verschwiegen hast.
Genau da wird’s spannend.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei einfacher oder grober Fahrlässigkeit gilt in der PKV eine verkürzte Frist von drei Jahren ab Vertragsabschluss, danach kann der Versicherer nicht mehr wegen falscher Angaben zurücktreten
- Bei vorsätzlichen oder arglistigen Falschangaben verlängert sich die Frist auf zehn Jahre, mit drastischen Konsequenzen wie Vertragsanfechtung und Rückforderung aller Leistungen
- Die Fristen laufen ab Vertragsabschluss, nicht ab Kenntnisnahme durch den Versicherer, der muss aber innerhalb eines Monats nach Entdeckung handeln
- Du musst nur angeben, wonach der Versicherer konkret fragt, typischerweise drei, fünf oder zehn Jahre zurück je nach Erkrankung
- Versicherer prüfen Gesundheitsangaben meist erst im Leistungsfall, besonders bei hohen Rechnungen in den ersten Vertragsjahren
- Nach Ablauf der Fristen ist Rechtsfrieden, der Versicherer kann dann keine Konsequenzen mehr ziehen, selbst wenn später etwas ans Licht kommt
Wann verjähren falsche Angaben bei der PKV?
Falsche Angaben bei der PKV verjähren je nach Verschuldensgrad unterschiedlich, entscheidend sind spezielle Fristen für die Rechte des Versicherers nach dem Versicherungsvertragsgesetz. Bei einfacher oder grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer nur innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss reagieren, bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung hat er bis zu zehn Jahre Zeit.
Diese Fristen sind in § 21 VVG und § 194 VVG geregelt. Die PKV-Krankheitskostenversicherung hat durch § 194 Abs. 1 Satz 4 VVG eine Sonderstellung, die allgemeine Fünf-Jahres-Frist wurde hier auf drei Jahre verkürzt, um schneller Rechtsfrieden zu schaffen.
Welche Fristen gelten bei fahrlässigen Falschangaben?
Bei einfacher oder grober Fahrlässigkeit erlöschen die Rechte des Versicherers aus einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung nach drei Jahren ab Vertragsabschluss. Das bedeutet: Wenn du unbewusst oder fahrlässig etwas im Antrag vergessen hast, bist du nach drei Jahren auf der sicheren Seite, diese Nachlässigkeit ist dann geheilt.
Ich erlebe es in meinen Beratungsgesprächen regelmäßig: Kunden hatten vor drei Jahren eine Rückenschmerz-Behandlung, die nach wenigen Sitzungen erfolgreich abgeschlossen war. Sie hielten sie für unbedeutend und gaben sie nicht an. Stellt die PKV diesen Fehler innerhalb von drei Jahren fest, kann sie den Vertrag anpassen, Risikozuschläge verlangen oder sogar kündigen. Nach drei Jahren ist diese Option aber vom Tisch.
Eine wichtige Einschränkung: Die Drei-Jahres-Frist greift nur, wenn in dieser Zeit kein Versicherungsfall eingetreten ist. Tritt innerhalb der ersten drei Jahre ein Leistungsfall ein, etwa teure Behandlungen, und kommen dabei frühere nicht angezeigte Leiden ans Licht, kann der Versicherer trotz noch laufender Frist reagieren. Meldest du also in Jahr zwei einen großen Schaden, darf die PKV auch in Jahr drei prüfen und gegebenenfalls Konsequenzen ziehen.
Welche Fristen gelten bei vorsätzlichen oder arglistigen Falschangaben?
Bei vorsätzlichen Falschangaben oder arglistiger Täuschung kann der Versicherer bis zu zehn Jahre nach Vertragsabschluss seine Gestaltungsrechte ausüben. Das greift insbesondere dann, wenn du absichtlich falsche Angaben gemacht hast, um Versicherungsschutz zu erschleichen.
Ein typisches Beispiel dafür: Jemand verneint im Antrag die Frage nach Diabetes, obwohl er täglich Insulin spritzt. Hier kann der Versicherer bis zu zehn Jahre nachträglich den Vertrag rückgängig machen. Die Konsequenzen sind drastisch: Bei arglistiger Täuschung kann der Versicherer den Vertrag anfechten, was bedeutet, dass der Vertrag als niemals abgeschlossen gilt. Alle gezahlten Beiträge sind verloren, und du musst bereits erhaltene Leistungen zurückzahlen.
Das OLG Koblenz hat das in einem Fall bestätigt: Ein Mann musste rund 34.500 Euro an die PKV erstatten, weil er bei Antragstellung Bandscheibenvorfall, Wirbelsyndrom und Bauchspeicheldrüsenerkrankung verschwiegen hatte. Der Vertrag wurde für nichtig erklärt.
Wann muss der Versicherer handeln?
Zusätzlich zu den langen Fristen von drei oder zehn Jahren gilt eine wichtige Monatsfrist: Sobald der Versicherer von deiner Falschangabe erfährt, muss er sein Recht innerhalb eines Monats geltend machen. Lässt er diese Frist verstreichen, verliert er dieses konkrete Gestaltungsrecht.
Die Monatsfrist beginnt erst, wenn der Versicherer tatsächlich Kenntnis von der Falschangabe erlangt, nicht ab Vertragsabschluss. Stellt er bei einer Leistungsprüfung in Jahr acht fest, dass du vor zehn Jahren eine Psychotherapie verschwiegen hast, läuft die Monatsfrist ab diesem Zeitpunkt.
Wenn die Zehn-Jahres-Frist ab Vertragsabschluss noch nicht abgelaufen ist, kann er innerhalb des Monats zurücktreten.
Welche Krankheiten muss ich bei der PKV angeben?
Du musst nur Krankheiten angeben, nach denen der Versicherer konkret in den Gesundheitsfragen fragt. Es gibt keine generelle Pflicht, alle jemals durchgemachten Erkrankungen zu offenbaren, sondern nur die, die der Versicherer in seinem Fragebogen explizit wissen möchte.
Diese Fragen sind nach dem Äquivalenzprinzip der PKV auf risikoerhöhende Faktoren ausgerichtet. Der Versicherer will wissen, welche Vorerkrankungen dein individuelles Gesundheitsrisiko erhöhen, um die Beiträge fair kalkulieren zu können.
Welche Vorerkrankungen fragen Versicherer typischerweise ab?
Die folgende Tabelle zeigt dir, welche Krankheitsgruppen bei der PKV besonders relevant sind und wie Versicherer damit umgehen:
| Krankheitsgruppe | Typische Beispiele | Üblicher Abfragezeitraum | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Psychische Erkrankungen | Depressionen, Angststörungen, Burnout, bipolare Störungen, Psychotherapie | 5-10 Jahre | Besonders kritisch, oft Risikozuschläge oder Ausschlüsse, probatorische Sitzungen sind anzeigepflichtig |
| Herz-Kreislauf-Erkrankungen | Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen, Herzinfarkt, Schlaganfall | 5-10 Jahre | Schon leichter Bluthochdruck kann zu Zuschlägen führen, schwere Erkrankungen oft Ausschlusskriterium |
| Bewegungsapparat | Bandscheibenvorfälle, chronische Rückenschmerzen, Arthrose, Skoliose | 3-5 Jahre | Häufiger Ablehnungsgrund, Kontrolltermine können anzeigepflichtig sein |
| Stoffwechselerkrankungen | Diabetes Typ 1 und 2, Hashimoto, Morbus Basedow, Schilddrüsenüberfunktion | 5-10 Jahre | Diabetes meist Ausschlusskriterium oder hohe Zuschläge, Schilddrüse je nach Schwere |
| Lungenerkrankungen | Asthma, chronische Bronchitis, COPD | 5-10 Jahre | Je nach Schweregrad Zuschläge oder Ausschlüsse |
| Magen-Darm-Erkrankungen | Morbus Crohn, Colitis ulcerosa, Magengeschwüre, Reflux | 5-10 Jahre | Chronische Verläufe oft mit Leistungsausschlüssen |
| Krebserkrankungen | Alle Formen von Krebs, Tumore, Lymphome | 10 Jahre oder unbegrenzt | Auch erfolgreich behandelter Krebs bleibt anzeigepflichtig, oft langjährige Ausschlüsse |
| Allergien | Schwere Allergien mit Anaphylaxie-Risiko, Heuschnupfen, Nahrungsmittelallergien | 3-5 Jahre | Leichte Allergien meist unproblematisch, schwere können zu Zuschlägen führen |
| Neurologische Erkrankungen | Epilepsie, Multiple Sklerose, Migräne, Polyneuropathie | 5-10 Jahre | Je nach Schwere oft Ausschlusskriterium oder hohe Zuschläge |
| Hauterkrankungen | Neurodermitis, Psoriasis, chronische Ekzeme | 3-5 Jahre | Chronische Verläufe können zu Ausschlüssen führen |
Quelle: Eigene Erhebung aus über 20 Jahren PKV-Beratung, Stand 2026
Nicht nur akute Erkrankungen zählen. Auch frühere Behandlungen musst du angeben, wenn sie in den abgefragten Zeitraum fallen. Hattest du vor vier Jahren einen Bandscheibenvorfall und der Versicherer fragt die letzten fünf Jahre ab, musst du ihn angeben, auch wenn du längst beschwerdefrei bist.
Wann ist der Abfragezeitraum für die Gesundheitsfragen in der PKV?
Der Abfragezeitraum für Gesundheitsfragen variiert je nach Versicherer, Tarif und Art der Erkrankung erheblich. Typischerweise fragen Versicherer drei, fünf oder zehn Jahre zurück, manche stellen auch Fragen ohne zeitliche Begrenzung wie „Bestanden jemals…“.
Du musst in der Regel nur das angeben, wonach gefragt wird. Fragt der Versicherer also ausdrücklich nach Erkrankungen der letzten fünf Jahre, musst du keine Behandlung von vor acht Jahren nennen. Werden allerdings allgemeine Fragen ohne Zeitbegrenzung gestellt, sind auch ältere oder ausgeheilte Leiden anzeigepflichtig.
Welche Abfragezeiträume sind üblich?
Die Zeiträume orientieren sich an der statistischen Wahrscheinlichkeit von Rückfällen und Folgeerkrankungen:
- Drei Jahre: Häufig für kleinere, ausgeheilte Beschwerden wie leichte Rückenschmerzen, vorübergehende Hautprobleme oder einzelne orthopädische Behandlungen.
- Fünf Jahre: Der Standard für größere oder wiederkehrende Gesundheitsprobleme, chronische Leiden, Operationen oder psychische Behandlungen. Die meisten Versicherer nutzen diesen Zeitraum als Grundlage.
- Zehn Jahre: Bei schweren Erkrankungen fragen viele Versicherer gezielt nach den letzten zehn Jahren, besonders bei Krebs, chronischen schweren Krankheiten oder psychischen Störungen.
- Unbegrenzt: Manche Versicherer stellen Fragen wie „Bestehen oder bestanden jemals…“ ohne zeitliche Einschränkung. Dann musst du auch weit zurückliegende Erkrankungen angeben.
Ich sehe das ständig: Kunden sind überrascht, dass Versicherer A nur drei Jahre abfragt, während Versicherer B zehn Jahre wissen will. Das kann den entscheidenden Unterschied machen, ob du eine Vorerkrankung angeben musst oder nicht.
Abfragezeiträume: Unterschiedliche Regelungen je nach Versicherer und Behandlung
Nicht alle Versicherer stellen dieselben Fragen oder setzen dieselben Fristen. So kann es passieren, dass ein Versicherer bei einem Antrag auf Vollversicherung gezielt nach Behandlungen der letzten zehn Jahre fragt, während ein anderer nur die letzten fünf Jahre berücksichtigt.
Das bedeutet für dich: Bei der Auswahl des Versicherers solltest du genau darauf achten, wie die Gesundheitsfragen formuliert sind und auf welche Zeiträume sie sich beziehen. Gerade bei psychischen Erkrankungen ist dies besonders relevant. Während einige Versicherer hier sehr streng auf lange Zeiträume bestehen, haben andere Unternehmen ihre Abfragezeiträume verkürzt, um Versicherten mit abgeschlossener Therapie eine bessere Aufnahmechance zu bieten.
Schau dir mal folgendes Beispiel an: Eine Person wurde vor acht Jahren wegen eines Bandscheibenvorfalls operiert. Versicherer A fragt bei der Antragsstellung explizit, ob in den letzten zehn Jahren Operationen durchgeführt wurden. Versicherer B beschränkt seine Fragen hingegen auf die letzten fünf Jahre.
In diesem Fall muss der Bandscheibenvorfall nur bei Versicherer A angegeben werden. Ein bewusster Wechsel zu Versicherer B mit kürzerem Abfragezeitraum ist völlig legal und entspricht den gängigen Praxisregeln der PKV.
Muss ich Kontrolluntersuchungen zu älteren Erkrankungen angeben?
Auch wenn eine Erkrankung außerhalb des abgefragten Zeitraums liegt, können Folgetermine oder Kontrolluntersuchungen innerhalb des Zeitraums relevant werden. Fragt der Versicherer nach Behandlungen oder Untersuchungen der letzten fünf Jahre, musst du auch Kontrolltermine zu einer vor zehn Jahren behandelten Erkrankung angeben.
Das übersehen viele Antragsteller. Du hattest vor zwölf Jahren Schilddrüsenprobleme, gehst aber jedes Jahr zur Kontrolle. Der Versicherer fragt nach Behandlungen der letzten fünf Jahre. Die jährlichen Kontrolltermine fallen in diesen Zeitraum und sind anzeigepflichtig, auch wenn die ursprüngliche Erkrankung außerhalb liegt.
Im Zweifel gilt: Lieber eine Vorerkrankung zu viel angeben als zu wenig. Vergisst du etwas Wesentliches, kann dir das später massive Probleme bereiten.
Was passiert, wenn ich Gesundheitsfragen falsch beantworte?
Die Konsequenzen falscher Gesundheitsangaben richten sich nach dem Grad deines Verschuldens. Das Versicherungsvertragsgesetz kennt abgestufte Folgen je nach Art der Anzeigepflichtverletzung: War es ein Versehen, oder hast du bewusst getäuscht?
Was droht bei arglistiger Täuschung?
Bei arglistiger Täuschung darf der Versicherer den Vertrag anfechten nach § 22 VVG. Die Anfechtung wirkt rückwirkend, als hätte kein Vertrag bestanden. Der Versicherer muss gar nicht leisten, auch nicht für bereits eingetretene Versicherungsfälle. Alle gezahlten Behandlungskosten können zurückgefordert werden.
Wer seine PKV arglistig betrügt, fliegt raus und muss sogar schon erstattete Rechnungen zurückzahlen. Das ist die härteste Sanktion, die das Gesetz kennt. Arglist liegt vor, wenn du wissentlich schwerwiegende Vorerkrankungen verschwiegen hast, um den Vertrag zu bekommen oder günstiger zu erhalten.
Das OLG Koblenz hat das in einem Fall gnadenlos durchgezogen: Ein Mann musste rund 34.500 Euro an die PKV erstatten, weil er bei Antragstellung Bandscheibenvorfall, Wirbelsyndrom und Bauchspeicheldrüsenerkrankung verschwiegen hatte. Der Vertrag wurde für nichtig erklärt.
Was droht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit?
Auch wenn keine Arglist im engeren Sinne vorliegt, aber doch bewusst oder grob fahrlässig falsche Antworten gegeben wurden, kann die Versicherung hart durchgreifen. In der Regel kommt dann ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht. Ein Rücktritt wirkt ab Erklärung für die Zukunft, bereits entstandene Versicherungsfälle werden nicht mehr bezahlt.
War die verschwiegene Vorerkrankung für den aktuellen Schaden gar nicht ursächlich, muss der Versicherer unter Umständen trotz Rücktritt diesen einen Schaden noch regulieren. Du hast Asthma verschwiegen, grobe Fahrlässigkeit, und brichst dir nach vier Jahren ein Bein. Die nicht angegebene Erkrankung ist für den Beinbruch irrelevant, die PKV muss ihn trotzdem bezahlen.
Entdeckt der Versicherer allerdings einen kausalen Zusammenhang zwischen der Falschangabe und dem Leistungsfall, kann er die Leistung verweigern. Bei grober Fahrlässigkeit sieht das Gesetz zudem vor, dass eine Vertragsanpassung vorrangig vor Rücktritt erfolgen kann. Dann darf er anstatt zurückzutreten deinen Vertrag nachträglich ändern, zum Beispiel einen Risikozuschlag oder Leistungsausschluss rückwirkend einführen.
Was passiert bei einfacher Fahrlässigkeit?
Bei einfacher Fahrlässigkeit, also wenn du eine Vorerkrankung aus Versehen oder ohne Verschulden vergessen hast, sind die Folgen milder. Der Versicherer kann nicht zurücktreten. Wäre aus seiner Sicht der Vertrag mit korrekten Angaben gar nicht zustande gekommen, darf er in solchen Fällen eigentlich nur mit Frist kündigen.
In der PKV greift hier § 206 VVG. Wegen der Versicherungspflicht darf der Versicherer einen Krankheitskosten-Vollversicherungstarif nicht ordentlich kündigen. Daher bleibt bei einfacher Fahrlässigkeit in der PKV eine falsche Angabe im Grunde sanktionslos, wenn kein Vorsatz vorlag.
Praktisch versucht der Versicherer in solchen Fällen oft, zumindest eine Vertragsanpassung zu erreichen, etwa einen Risikozuschlag für die Zukunft, sofern er den Vertrag mit Aufschlag auch abgeschlossen hätte. Solch eine Anpassung würde dann ab Entdeckung gelten, nicht rückwirkend.
Hat der Kunde gar keine Schuld, etwa weil ihm eine Erkrankung selbst nicht bekannt war, gibt es selbstverständlich keine Konsequenzen. Niemand kann Angaben machen, von denen er keine Kenntnis hatte. Fahrlässige Unkenntnis ist rechtlich keine Pflichtverletzung. Das hat der BGH klargestellt: Du musst nur das anzeigen, was du positiv wusstest.
Nachprüfungen im Leistungsfall: Was darf die Versicherung?
Die meisten PKV-Unternehmen prüfen die Gesundheitsangaben erst im Leistungsfall genauer. Solange du keine teuren Rechnungen einreichst, passiert oft nichts. Kommt jedoch ein größerer Leistungsantrag früh im Vertrag, wird der Versicherer hellhörig.
Das typische Szenario aus meiner Praxis: Du reichst deine erste hohe Arztrechnung ein und plötzlich erhältst du Post von der PKV, sie möchte Arztberichte einholen. Dafür verlangen sie in der Regel, dass du deine Ärzte von der Schweigepflicht entbindest. Viele Kunden sind überrascht oder verunsichert, wenn die Versicherung Jahre nach Vertragsabschluss anfängt, frühere Ärzte zu befragen.
Das Vorgehen ist legal: Der Versicherer darf zur Prüfung des Leistungsfalls deine Krankengeschichte prüfen, soweit es relevant scheint. Im Grunde sucht die PKV nach Hinweisen, ob du bei Antragstellung etwas Wichtiges verschwiegen hast. Ärzte liefern dann Behandlungsunterlagen, und manchmal kommen dabei Diagnosen oder Beschwerden zutage, die du gar nicht mehr auf dem Schirm hattest.
Ärzte notieren mitunter auch Verdachtsdiagnosen oder Bemerkungen, die du als Patient vielleicht bagatellisiert hast.
Im Leistungsfall wird all das offengelegt. Ich rate meinen Kunden immer: Wenn die PKV alte Befunde anfordert, nimm das Heft in die Hand. Du hast das Recht, vorab selbst Einsicht in die Arztberichte zu nehmen, statt blind eine Blanko-Schweigepflichtentbindung zu unterschreiben. So kannst du mit dem Arzt besprechen, was er der Versicherung mitteilt, und eventuelle Missverständnisse klären.
Welche Rolle spielen die Fristen bei Nachprüfungen?
Der Versicherer kann nur innerhalb bestimmter Fristen wegen Anzeigepflichtverletzungen aktiv werden. Nach drei Jahren bei Fahrlässigkeit, beziehungsweise zehn Jahren bei Arglist ist Schluss. Das heißt, selbst wenn der Versicherer Jahrzehnte später bei einem neuen Arzt etwas von deiner medizinischen Vorgeschichte erfährt, kann er den Vertrag nicht mehr anfechten oder kündigen, sofern die Frist abgelaufen ist.
In der Praxis werden die meisten Nachforschungen in den ersten Vertragsjahren angestoßen, da dann die Chancen für den Versicherer am höchsten sind, noch etwas unter den Drei-Jahres- oder Zehn-Jahres-Zeitrahmen zu finden.
Einige Experten raten, in den ersten drei Jahren sehr bedacht mit dem Einreichen von Rechnungen zu sein, nach Möglichkeit nur notwendige Leistungen abzurechnen. Wenn keine Leistungsfälle auftreten, läuft die Drei-Jahres-Frist ungestört ab und die PKV hat danach bei fahrlässigen Fehlern kein Rücktrittsrecht mehr.
Du sollst benötigte Behandlungen natürlich nicht aufschieben, aber vielleicht überlegst du bei kleineren Rechnungen in den ersten Jahren, ob du sie selbst tragen kannst. Nach Ablauf von drei Jahren kannst du deutlich beruhigter sein, dass die ursprünglichen Gesundheitsangaben durch sind, außer du hättest arglistig etwas erschlichen.
Fazit: „Wer ehrlich ist, schläft nach drei Jahren ruhig“
Die Verjährungsregeln in der PKV sind eindeutig: Drei Jahre bei Fahrlässigkeit, zehn Jahre bei Vorsatz. Doch wer glaubt, mit Verschweigen günstiger davonzukommen, spielt russisches Roulette mit seinem Versicherungsschutz.
Was ich als Berater in über 20 Jahren immer wieder sehe: Kunden verschweigen eine Kurzzeittherapie, beantragen Jahre später Leistungen, und plötzlich ist der gesamte Schutz weg. Die Kosten müssen sie selbst tragen, alle Beiträge sind verloren, eine neue Versicherung ist nahezu unmöglich.
So gehst du richtig vor:
- Beantworte alle Fragen wahrheitsgemäß, auch wenn dir eine Erkrankung unbedeutend erscheint
- Gib nur an, wonach gefragt wird – fünf Jahre heißt fünf Jahre, nicht acht
- Warte strategisch, wenn deine Behandlung kurz vor Ende des Abfragezeitraums liegt
- Fordere deine Patientenakte an und korrigiere Fehler vor der Antragstellung
- Trage kleinere Rechnungen selbst, besonders in den ersten drei Jahren
- Unterschreibe keine Blanko-Schweigepflichtentbindungen, prüfe vorher mit dem Arzt, was mitgeteilt wird
- Arbeite mit spezialisierten Maklern, die wissen, welcher Versicherer welche Zeiträume abfragt
Ehrlichkeit in der PKV ist nicht nur Moral, sondern finanzielle Sicherheit. Das Äquivalenzprinzip passt deinen Beitrag an dein Risiko an. Schummelst du hier, kommt es raus, meist dann, wenn du die Versicherung am dringendsten brauchst.
Wer seine Gesundheitsgeschichte sauber angibt, kann nach drei Jahren entspannt sein. Und genau das ist das Ziel einer guten PKV-Strategie: Sicherheit, nicht Zocken.
FAQ: Verjährung bei PKV-Gesundheitsfragen
Wie lange kann die PKV wegen falscher Angaben zurücktreten?
Bei einfacher oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherer drei Jahre ab Vertragsabschluss Zeit für Rücktritt oder Kündigung. Bei vorsätzlichen oder arglistigen Falschangaben verlängert sich die Frist auf zehn Jahre. Nach Ablauf dieser Fristen ist Rechtsfrieden, der Versicherer kann keine Konsequenzen mehr ziehen.
Muss ich Erkrankungen angeben, die länger als fünf Jahre zurückliegen?
Nur wenn der Versicherer konkret danach fragt. Fragt er nach Erkrankungen der letzten fünf Jahre, musst du nichts von vor acht Jahren angeben. Stellt er aber Fragen wie „Bestanden jemals…“, sind auch ältere Erkrankungen anzeigepflichtig. Achte genau auf die Formulierung der Gesundheitsfragen.
Was passiert, wenn ich aus Versehen eine Erkrankung vergessen habe?
Bei einfacher Fahrlässigkeit kann der Versicherer in der PKV kaum Konsequenzen ziehen, da er wegen der Versicherungspflicht nicht ordentlich kündigen darf. Meist versucht er eine Vertragsanpassung mit Risikozuschlag ab Entdeckung. Nach drei Jahren ist selbst das nicht mehr möglich.
Kann die PKV auch nach zehn Jahren noch wegen Falschangaben kündigen?
Nein, nach zehn Jahren ist definitiv Schluss, selbst bei arglistiger Täuschung. Die längste Frist beträgt zehn Jahre ab Vertragsabschluss. Danach kann der Versicherer keine Gestaltungsrechte mehr ausüben, egal was später ans Licht kommt.
Wann prüft die PKV meine Gesundheitsangaben am genauesten?
Die meisten PKV-Unternehmen prüfen erst bei größeren Leistungsanträgen genauer, besonders in den ersten drei Vertragsjahren. Reichst du früh hohe Rechnungen ein, wird der Versicherer Arztberichte anfordern und deine Krankengeschichte prüfen. Nach drei Jahren ohne Leistungsfälle ist die Gefahr deutlich geringer.
Kann ich Kontrolltermine zu alten Erkrankungen weglassen?
Nein, Kontrolltermine innerhalb des abgefragten Zeitraums sind anzeigepflichtig, auch wenn die ursprüngliche Erkrankung außerhalb liegt. Hattest du vor zwölf Jahren Schilddrüsenprobleme, gehst aber jährlich zur Kontrolle, musst du diese Termine angeben, wenn der Versicherer nach Behandlungen der letzten fünf Jahre fragt.
