Die private Krankenversicherung steht nicht jedem automatisch offen.
Ob du dich privat versichern kannst, hängt davon ab, welchen beruflichen Status du hast, wie viel du verdienst und wie gesund du bist. Während Selbstständige und Beamte meist direkt wechseln können, müssen Angestellte bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten – und alle durchlaufen eine Gesundheitsprüfung.
Wer in die PKV will, braucht also mehr als nur den Wunsch zu wechseln.
Wie viel muss ich verdienen, um in die private Krankenversicherung zu wechseln?
Wenn du angestellt bist, kannst du nicht einfach frei zwischen GKV und PKV wählen.
Anders als bei Selbstständigen gibt es für Arbeitnehmer eine klare Einkommenshürde – die sogenannte Versicherungspflichtgrenze. Nur wer diese Grenze überschreitet, darf sich privat versichern. Die Höhe dieser Grenze wird jährlich angepasst und liegt 2025 bei 73.800 Euro brutto pro Jahr – das entspricht einem monatlichen Bruttoeinkommen von 6.150 Euro.
Als Arbeitnehmer wirst du erst dann versicherungsfrei, wenn dein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegt – und zwar nicht nur einmalig, sondern dauerhaft. Ob du dann tatsächlich in die PKV wechselst, ist deine Entscheidung.
Die gesetzliche Versicherungspflicht endet aber nur, wenn dein Einkommen die Grenze übersteigt – sonst bleibst du automatisch in der GKV.
| Jahr | Versicherungspflichtgrenze (jährlich) | Monatlich |
|---|---|---|
| 2024 | 69.300 € | 5.775 € |
| 2025 | 73.800 € | 6.150 € |
Die Erhöhung gegenüber dem Vorjahr beträgt 375 € monatlich – also musst du 2025 spürbar mehr verdienen, um in die PKV wechseln zu können. Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt, dass die Grenze kontinuierlich steigt: seit 2013 um über 40 %.
Was zählt zum „regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt“?
Nicht nur dein Grundgehalt wird berücksichtigt, sondern alle wiederkehrenden Einkommensbestandteile, die mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden:
- Monatsgehalt / Festgehalt
- Weihnachts- und Urlaubsgeld
- oder 14. Gehalt
- vermögenswirksame Leistungen
- Zuschläge für Bereitschaftsdienste oder Dienstreisen (pauschal)
- Ortszuschläge (z. B. öffentlicher Dienst)
Einmalige Sonderzahlungen, Bonuszahlungen oder Provisionen zählen nicht, wenn sie unregelmäßig sind.
Sonderregelung für langjährig Privatversicherte (Bestandsschutz)
Wenn du bereits Ende 2002 privat versichert warst und damals versicherungsfrei warst, gilt für dich eine niedrigere Versicherungspflichtgrenze, nämlich die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV.
Das sind aktuell:
- 66.150 € jährlich
- 5.512,50 € monatlich
Dieser sogenannte Bestandsschutz gilt dauerhaft, auch wenn du den Arbeitgeber wechselst oder zwischenzeitlich vorübergehend versicherungspflichtig wirst.
Wenn dein Einkommen im Folgejahr durch Gehaltskürzung oder Anpassung der Versicherungspflichtgrenze wieder unter den Schwellenwert rutscht, wirst du erneut versicherungspflichtig – und müsstest theoretisch zurück in die GKV. In diesem Fall hast du allerdings die Möglichkeit, dich dauerhaft befreien zu lassen.
Wichtig: Diese Befreiung musst du bis spätestens Ende März des betreffenden Jahres bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Sie ist unwiderruflich, gilt aber nur solange du angestellt bleibst. Wenn du später selbstständig wirst, endet die Befreiung automatisch.
Wie beeinflusst mein Gesundheitszustand den PKV-Einstieg?
Wenn du in die private Krankenversicherung wechseln willst, spielt dein Gesundheitszustand eine zentrale Rolle. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der jeder unabhängig von Vorerkrankungen aufgenommen wird, findet in der PKV vor Vertragsabschluss eine Gesundheitsprüfung statt.
Die Ergebnisse dieser Prüfung entscheiden darüber, ob du überhaupt aufgenommen wirst, zu welchen Bedingungen – und ob du Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse in Kauf nehmen musst.
Je jünger und gesünder du beim Antrag bist, desto größer ist deine Auswahl an Tarifen und desto günstiger fällt der Beitrag aus. Wer Vorerkrankungen mitbringt, sollte wissen, worauf er sich einstellen muss – und wie unterschiedlich Versicherer damit umgehen.
Warum ist die Gesundheitsprüfung so entscheidend?
Private Krankenversicherer arbeiten nach dem sogenannten Äquivalenzprinzip: Jeder zahlt Beiträge entsprechend seinem individuellen Risiko. Wer häufiger krank ist oder in der Vergangenheit hohe Kosten verursacht hat, zahlt tendenziell mehr – oder wird gar nicht aufgenommen.
Deshalb ist die Gesundheitsprüfung nicht bloß ein formaler Schritt. Die Versicherung nutzt sie, um das Kostenrisiko kalkulierbar zu machen. Ohne diese Prüfung müssten alle Versicherten höhere Beiträge zahlen – die PKV würde nicht funktionieren
Was genau wird bei der Gesundheitsprüfung abgefragt?
Die Gesundheitsprüfung erfolgt meist in Form eines detaillierten Fragebogens, den du selbst ausfüllst. Die wichtigsten Zeiträume und Kategorien:
- Ambulante Behandlungen: 3 Jahre rückwirkend
- Stationäre Aufenthalte und Operationen: 5 Jahre rückwirkend
- Psychische Erkrankungen: bis zu 10 Jahre rückwirkend
- Chronische Erkrankungen: unbegrenzt relevant, auch wenn aktuell beschwerdefrei
Abgefragt werden unter anderem:
- chronische Erkrankungen (z. B. Diabetes, Bluthochdruck)
- psychische Erkrankungen (Depressionen, Angststörungen etc.)
- Krankenhausaufenthalte, Operationen
- laufende Medikamente oder Behandlungen
- Suchtverhalten, Allergien, neurologische Erkrankungen
- schwere Diagnosen wie Krebs, HIV, MS oder Herzinfarkt
Je nach Angaben kann der Versicherer dann unterschiedliche Entscheidungen treffen.
Nicht jeder Versicherer bewertet deine Gesundheit gleich. Was bei Anbieter A zur Ablehnung führt, kann bei Anbieter B zu einem Zuschlag – oder gar keiner Reaktion – führen. Deshalb ist es bei bekannten Vorerkrankungen wichtig, mehrere Angebote einzuholen oder mit einem spezialisierten Berater zu arbeiten.
Du bist verpflichtet, alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten – auch dann, wenn es dir unangenehm ist oder du meinst, die Information sei veraltet oder unwichtig.
Falschangaben oder das Verschweigen von Diagnosen können später zu:
- Leistungsausschlüssen
- Beitragsanpassungen
- Vertragskündigung
- oder sogar Rücktritt vom Vertrag führen
Bei unbewussten Falschangaben kann der Versicherer bis 5 Jahre rückwirkend reagieren, bei vorsätzlichem Verschweigen sogar bis zu 10 Jahre. Erst danach ist der Vertrag rechtlich abgesichert.
Was passiert nach Vertragsabschluss mit neuen Erkrankungen?
Die gute Nachricht: Neue Erkrankungen nach Vertragsabschluss haben keine Auswirkungen auf deinen Beitrag. Die PKV kalkuliert den Beitrag zum Eintritt – spätere Diagnosen oder Behandlungen ändern daran nichts. Das unterscheidet die PKV deutlich von anderen Versicherungen mit Nachbewertung.
Notlösung: Was passiert, wenn keine normale PKV möglich ist?
Wirst du wegen deiner gesundheitlichen Vorgeschichte von allen PKV-Anbietern abgelehnt, kannst du in bestimmten Fällen den Basistarif der PKV beantragen.
Dort besteht Aufnahmepflicht, z. B. wenn du:
- keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz hast
- vorher gesetzlich versichert warst
- zu bestimmten Berufsgruppen gehörst (z. B. Beamte im Rahmen der Öffnungsklausel)
Der Basistarif bietet Leistungen (maximal, wenn nicht sogar niedriger) auf GKV-Niveau, ist aber oft teurer als ein normaler PKV-Tarif mit Risikozuschlag.
Dein Gesundheitszustand ist der entscheidende Hebel beim Einstieg in die private Krankenversicherung. Je besser du gesundheitlich aufgestellt bist, desto mehr Tarife stehen dir offen – und desto günstiger wird der Beitrag. Wer Vorerkrankungen hat, muss mit Zuschlägen, Ausschlüssen oder Ablehnung rechnen – hat aber je nach Anbieter trotzdem Chancen.
Der wichtigste Grundsatz: Sei ehrlich – und lass dich vorab beraten, bevor du einen Antrag stellst. Ein strategisch vorbereitetes Vorgehen, z. B. mit Risikovoranfragen bei mehreren Versicherern, hilft dir, realistische Angebote zu bekommen – ohne deine Chancen durch vorschnelle Angaben zu verspielen.
Besondere Voraussetzungen für spezielle Gruppen in der PKV
Die private Krankenversicherung steht grundsätzlich vielen offen – aber nicht alle haben denselben Zugang. Ob du dich privat versichern kannst und unter welchen Bedingungen, hängt stark davon ab, welcher Berufsgruppe du angehörst, wie dein Versicherungsstatus aktuell aussieht und wie dein Einkommen strukturiert ist.
Während Beamte oder Selbstständige fast immer direkt in die PKV wechseln können, gelten für andere Berufsgruppen – wie z. B. Künstler, Studierende oder Arbeitslose – besondere Voraussetzungen oder Einschränkungen.
Beamte und Beamtenanwärter
Beamte haben einen Sonderstatus in der Krankenversicherung. Sie können sich ohne Einkommensprüfung privat versichern, weil sie nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen.
Die meisten tun das auch – aus gutem Grund: Der Dienstherr übernimmt im Rahmen der Beihilfe mindestens 50 % der Krankheitskosten, oft sogar mehr. Dadurch brauchen Beamte nur eine sogenannte Restkostenversicherung, die deutlich günstiger ist als eine klassische PKV-Vollversicherung.
Zusätzlich gibt es für Beamte erleichterte Aufnahmebedingungen, die sogenannten Öffnungsaktionen. Diese gelten etwa für:
- Beamte auf Widerruf (z. B. Referendare)
- Beamte auf Probe und Lebenszeit
- Richter, Kirchenbeamte, Geistliche
- bestimmte Mitarbeiter im öffentlichen Dienst (z. B. bei Sozialversicherungen)
- Abgeordnete mit Beihilfeanspruch
Für sie besteht keine Gesundheitsprüfung im klassischen Sinne – selbst mit Vorerkrankungen können sie aufgenommen werden, allerdings mit bestimmten Einschränkungen (z. B. Risikozuschlag).
Selbstständige und Freiberufler
Für Selbstständige gilt: Sie können sich unabhängig vom Einkommen jederzeit privat versichern. Es gibt keine Versicherungspflichtgrenze wie bei Angestellten. Der Wechsel in die PKV ist also grundsätzlich jederzeit möglich – sofern sie hauptberuflich selbstständig sind und die Gesundheitsprüfung bestehen.
Eine wichtige Ausnahme betrifft freiberuflich tätige Künstler und Publizisten: Sie sind über die Künstlersozialkasse (KSK) versicherungspflichtig – ähnlich wie Angestellte. Erst wenn ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet (2025: 73.800 €), oder sie sich in den ersten drei Berufsjahren befreien lassen, ist ein Wechsel in die PKV möglich.
Wer als Angestellter in die Selbstständigkeit wechselt, hat drei Monate Zeit, sich zwischen freiwilliger GKV und PKV zu entscheiden. Danach bist du in der GKV gebunden, es sei denn, du kündigst aktiv und wechselst.
Studierende
Studierende sind zu Beginn ihres Studiums versicherungspflichtig in der GKV, können sich aber auf Antrag davon befreien lassen – und in die PKV wechseln. Diese Entscheidung muss innerhalb der ersten drei Monate nach Studienbeginn getroffen werden und gilt dann für die gesamte Studiendauer.
Ein späterer Wechsel zurück in die GKV ist während des Studiums ausgeschlossen. Nach Ende der Familienversicherung (meist mit 25) beginnt die Pflichtversicherung für Studierende – hier gilt wieder eine neue Dreimonatsfrist für die PKV-Befreiung.
Nach dem 30. Geburtstag oder dem 14. Fachsemester endet die studentische Pflichtversicherung – ab dann müssen sich Absolventen oder Promotionsstudenten eigenständig (privat oder freiwillig gesetzlich) versichern.
Kinder und Familien
In der PKV gibt es keine Familienversicherung wie in der GKV. Jedes Familienmitglied braucht eine eigene Police – auch Kinder. Die Beiträge für Kinder sind zwar deutlich günstiger als für Erwachsene (ca. 60–130 € pro Monat), müssen aber einkalkuliert werden.
Für die private Kinderversicherung gelten folgende Voraussetzungen:
- Mindestens ein Elternteil muss seit 3 Monaten privat vollversichert sein
- Die Nachversicherung eines Neugeborenen ist ohne Gesundheitsprüfung möglich, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach Geburt beantragt wird
- Es besteht ein Annahmezwang für Neugeborene beim Versicherer des privat versicherten Elternteils
Ehepartner können sich privat versichern, müssen aber dann auch den vollen Beitrag selbst tragen.
Richter, Soldaten, Diplomaten
Diese Gruppen haben teils besondere Regelungen:
- Richter und Staatsanwälte: gelten wie Beamte, erhalten Beihilfe und können ebenfalls zur PKV – meist mit günstigen Restkostentarifen.
- Soldaten: erhalten während des aktiven Dienstes freie Heilfürsorge (nicht PKV). Nach dem Dienst haben sie Anspruch auf Beihilfe und können sich privat versichern.
- Diplomaten und Beamte im Auswärtigen Dienst: haben die Wahl zwischen GKV und PKV. Ihre Tarife müssen weltweit gelten, inklusive Tropenmedizin und Evakuierungsleistungen.
Arbeitslose und Hilfebedürftige
Wer Arbeitslosengeld I bezieht, wird in der Regel automatisch wieder gesetzlich versichert, es sei denn, man war in den letzten 5 Jahren durchgehend privat versichert. In dem Fall ist eine Befreiung möglich – diese muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Arbeitslosigkeit gestellt werden.
Für Arbeitslose über 55 Jahre gilt: Ein Wechsel zurück in die GKV ist in der Regel nicht mehr möglich, sie bleiben in der PKV – auch beim Bezug von Bürgergeld. In dem Fall übernimmt die Agentur für Arbeit einen Zuschuss zur PKV, der 2025 maximal 754,20 € für die Krankenversicherung und 158,70 € für die Pflegeversicherung beträgt.
Rentner
Wer im Alter nicht mehr in der PKV bleiben möchte oder sich die Beiträge nicht mehr leisten kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen in den Standardtarif oder Basistarif wechseln.
- Der Standardtarif steht nur Versicherten offen, die vor dem 1. Januar 2009 in die PKV eingetreten sind und seit mindestens 10 Jahren durchgehend privat versichert waren.
- Der Basistarif steht allen offen, die nach 2009 eingetreten sind oder hilfebedürftig sind. Er bietet Leistungen auf GKV-Niveau, ist aber meist teurer als der GKV-Höchstsatz.
Rückkehrer und EU-Ausländer
Wer aus dem EU-Ausland kommt, wird in Deutschland krankenversicherungspflichtig. Wer dort gesetzlich versichert war, kann auch hier in die GKV. Wer im Ausland privat versichert war, muss sich in Deutschland ebenfalls privat versichern – ggf. im Basistarif. Rückkehrer mit alter deutscher PKV können dort wieder aufgenommen werden, meist ohne neue Gesundheitsprüfung.
Minijobber und geringfügig Beschäftigte
Wer unter 556 € pro Monat verdient, ist nicht automatisch versichert. Es besteht kein Anspruch auf Familienversicherung. Minijobber müssen sich selbst versichern – entweder freiwillig gesetzlich oder privat. Wer bereits in der PKV ist, bleibt dort – ein Minijob ändert daran nichts.
