Wann besteht beim GmbH-Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht?

Bild zeigt Marcus Knispel sitzend im schwarzen Anzug / PKV-Berater aus Duisburg für Geschäftsführer & Top-Verdiener
zuletzt aktualisiert: 9. Januar 2026

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Inhaltsverzeichnis:

Die Sozialversicherungspflicht bei GmbH-Geschäftsführern ist eine der komplexesten Fragen im deutschen Sozialversicherungsrecht. Die Arbeitsgerichte sehen dich oft als Arbeitgeber, während die Sozialgerichte dich als Arbeitnehmer einstufen können.

Entscheidend ist nicht dein Titel als Geschäftsführer, sondern deine gesellschaftsrechtliche Macht in der GmbH.

Ob du Sozialversicherungsbeiträge zahlen musst oder nicht, hängt davon ab, ob du weisungsgebunden bist oder frei handeln kannst. Das macht einen Unterschied von mehreren tausend Euro pro Jahr und entscheidet darüber, ob du in die Private Krankenversicherung wechseln kannst.

Eine falsche Einschätzung kann dich und deine GmbH teuer zu stehen kommen, denn Nachforderungen werden für mehrere Jahre rückwirkend fällig.

Kriterien: Wann ist ein Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig?

Ein GmbH-Geschäftsführer ist sozialversicherungspflichtig, wenn er als abhängig Beschäftigter gilt. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert Beschäftigung als „nichtselbständige Arbeit“ mit „Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“.

Die Rechtsprechung hat daraus klare Kriterien entwickelt. Das Bundessozialgericht misst der Kapitalbeteiligung die größte Bedeutung bei, weil daraus deine Rechtsmacht im Unternehmen folgt.

Kannst du als Geschäftsführer durch deine Gesellschafterstellung Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern oder ignorieren, bist du weisungsfrei und nicht sozialversicherungspflichtig. Fehlt dir diese Macht, giltst du als weisungsgebunden und damit versicherungspflichtig.

Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile

Ein Geschäftsführer ohne jegliche Beteiligung am Kapital unterliegt grundsätzlich den Weisungen der Gesellschafterversammlung. Du kannst jederzeit abberufen werden, die Gesellschafter können dir Vorgaben machen, und du hast keine Möglichkeit, dich dagegen zu wehren.

Daher bist du als Fremdgeschäftsführer in aller Regel sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Minderheitsgesellschafter unter 50 Prozent

Hältst du weniger als 50 Prozent der Gesellschaftsanteile, können dich die anderen Gesellschafter überstimmen. Du bist weisungsgebunden und damit grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.

Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Wenn der Gesellschaftsvertrag dir eine umfassende Sperrminorität einräumt, die sämtliche wesentlichen Entscheidungen blockieren kann, stehst du einem Mehrheitsgesellschafter gleich und bist versicherungsfrei.

Was „umfassende Sperrminorität“ bedeutet:

  • Im Gesellschaftsvertrag verankert (nicht im Geschäftsführervertrag)
  • Erfasst die gesamte Unternehmenstätigkeit
  • Du kannst Weisungen zu deinen eigenen Arbeitsbedingungen verhindern
  • Beschränkung auf einzelne Geschäftsbereiche reicht nicht
  • Teilveto-Rechte genügen nicht (BSG vom 14.03.2018)

Gesellschafter mit exakt 50 Prozent

Das Bundessozialgericht vertritt lange die Auffassung, dass 50 Prozent ausreichen, um die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Du kannst unliebsame Beschlüsse blockieren und bist damit versicherungsfrei.

Zwei Urteile aus 2024 stellen das infrage:

  • SG Landshut am 11.01.2024: Ein 50-Prozent-Gesellschafter war versicherungspflichtig, weil der Mitgesellschafter per Gesellschaftsvertrag ein Stichentscheid-Recht hatte
  • SG Neubrandenburg am 10.09.2024: 50 Prozent allein genügen nicht, es brauche zusätzliche Gestaltungsmacht

Diese Urteile widersprechen der BSG-Linie und sind nicht rechtskräftig. Bei 50-50-Gesellschaften solltest du dennoch ein Statusfeststellungsverfahren beantragen.

Mehrheitsgesellschafter über 50 Prozent

Hältst du mehr als die Hälfte des Stammkapitals, bist du beherrschender Gesellschafter. Du kannst dir Weisungen faktisch selbst geben, Beschlüsse dominieren und unliebsame Entscheidungen verhindern. Die persönliche Abhängigkeit fehlt, du bist grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig.

Das gilt auch dann, wenn du formal nicht als Geschäftsführer, sondern in anderer Funktion für die GmbH tätig bist. Das BSG stellte am 12.05.2020 klar: Ein 70-Prozent-Gesellschafter bleibt auch als einfacher Angestellter versicherungsfrei.

BeteiligungStatusVoraussetzung für Versicherungsfreiheit
0% (Fremd-GF)SozialversicherungspflichtigKeine Möglichkeit
1-49%SozialversicherungspflichtigUmfassende Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag
Exakt 50%Normalerweise versicherungsfreiKeine Sonderregelungen, die Macht schmälern
Über 50%VersicherungsfreiBeherrschender Gesellschafter
100%VersicherungsfreiAlleingesellschafter

Früher gab es die „Kopf-und-Seele-Rechtsprechung“. Wenn du faktisch wie ein Alleininhaber gehandelt hast, etwa durch besonderes Fachwissen oder enge familiäre Beziehungen, konntest du als versicherungsfrei eingestuft werden.

Das Bundessozialgericht hat diese Praxis verworfen.

Heute zählt nur noch die formale Rechtsmacht aus dem Gesellschaftsvertrag:

  • Persönliche Unentbehrlichkeit ist irrelevant
  • Expertenwissen spielt keine Rolle
  • Familiäre Verbindung zu Gesellschaftern zählt nicht
  • „Schönwetter-Selbstständigkeit“ wird nicht anerkannt

Ein Ehepartner als Geschäftsführer ohne ausreichenden Gesellschaftsanteil bleibt versicherungspflichtig beschäftigt, auch wenn der andere Ehegatte Alleingesellschafter ist.

Stimmbindung, Treuhand und Vetorechte helfen nicht

Stimmbindungsvereinbarungen zwischen Gesellschaftern sind sozialversicherungsrechtlich irrelevant.

Das Bundessozialgericht: Solche Vereinbarungen wirken nur schuldrechtlich, ändern nichts an der Gesellschaftsstruktur, können gekündigt werden und bieten keine verlässliche Grundlage. Das BSG stuft sie als „sozialversicherungsrechtlich ohne Belang“ ein.

Gleiches gilt für ein im Anstellungsvertrag vereinbartes Vetorecht gegen Gesellschafterweisungen. Solche Klauseln sind kündbar und nicht im Gesellschaftsrecht verankert.

Bei Treuhandverhältnissen überträgt ein Treugeber seinem Treuhänder eine Gesellschaftsbeteiligung unter der Bedingung, dieses Recht in seinem Sinne auszuüben. Ein Treuhandvertrag ist wegen seiner schuldrechtlichen Wirkung für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Bedeutung.

Das BSG entschied am 12.05.2020: Eine Geschäftsführerin mit 70 Prozent Treuhandanteilen blieb trotz Treuhandabrede als beherrschende Mehrheitsgesellschafterin versicherungsfrei.

Sonderfälle GmbH & Co. KG und Ein-Personen-GmbH

Bei einer GmbH & Co. KG räumt die Kommanditistenstellung eines Fremdgeschäftsführers grundsätzlich keine Rechtsmacht bezüglich der Komplementär-GmbH ein. Auch wenn im Geschäftsführungsvertrag jede Weisungsunterworfenheit ausgeschlossen wird, ändert das nichts.

Eine andere Bewertung ist nur möglich, wenn die GmbH & Co. KG als Gesellschafterin an der Komplementär-GmbH beteiligt ist oder abweichend ein Weisungsrecht der Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde.

Als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer hast du unbeschränkte Kontrolle über die GmbH. Gegenüber dir selbst kannst du keine fremden Weisungen erhalten, daher besteht keine Sozialversicherungspflicht.

Achtung bei Scheinselbstständigkeit: Das BSG entschied am 20.07.2023, dass ein Auftraggeber nicht von Arbeitgeberpflichten entbunden ist, nur weil er den Vertrag mit deiner GmbH schließt. Führst du die Dienstleistung persönlich aus und bist beim Auftraggeber eingegliedert, kann trotz zwischengeschalteter GmbH eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen.

Die wichtigsten Indizien zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers

Das Bundessozialgericht und die Deutsche Rentenversicherung bewerten verschiedene Indizien bei der Statusfeststellung. Ausschlaggebend ist immer der Gesamteindruck im Einzelfall.

Indizien für Sozialversicherungspflicht:

Keine KapitalbeteiligungKlassischer Fremdgeschäftsführer ohne Rechtsmacht
Beteiligung unter 50% ohne SperrminoritätKann von anderen Gesellschaftern überstimmt werden
Festes JahresgehaltKein Unternehmerrisiko, typisch für Arbeitnehmer
Vereinbarter JahresurlaubWeist auf Arbeitsverhältnis hin
ÜberstundenvergütungZeiterfassung wie bei Arbeitnehmern
Entgeltfortzahlung bei KrankheitArbeitnehmerschutz greift
WettbewerbsverbotEinschränkung der unternehmerischen Freiheit
Kontrollrechte der GesellschafterAuch wenn nicht ausgeübt, rechtlich vorhanden
Unterordnung unter andere PersonBei mehreren Geschäftsführern mit Hierarchie
SelbstkontrahierungsverbotBeschränkte Vertretungsmacht

Indizien für Versicherungsfreiheit:

Kapitalbeteiligung über 50%Beherrschender Gesellschafter mit Rechtsmacht
Umfassende SperrminoritätAlle Gesellschafterbeschlüsse können verhindert werden
Erfolgsabhängiges GehaltTeilhabe am Unternehmerrisiko
Freie ZeiteinteilungKeine Weisungsgebundenheit
AlleinvertretungsbefugnisUnmittelbare und alleinige Außenvertretung
Befreiung vom SelbstkontrahierungsverbotUnbeschränkte Geschäftsführungsbefugnis
Eigene BetriebsstätteUnternehmerische Strukturen
Einfluss auf BetriebsorganisationGestaltungsmacht im Unternehmen
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Wann muss ein Statusfeststellungsverfahren gemacht werden?

Über den Status eines Geschäftsführers entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV. Die Clearingstelle ist für die Statusfeststellungsverfahren der GmbH-Geschäftsführer zuständig.

Du solltest ein Statusfeststellungsverfahren beantragen, wenn:

  • Deine Beteiligung zwischen 25 und 50 Prozent liegt ohne klare Sperrminorität
  • Du exakt 50 Prozent in einer 50-50-Gesellschaft hältst
  • Deine Familien-GmbH komplexe Beteiligungsstrukturen hat
  • Deine Ein-Personen-GmbH für einen Hauptauftraggeber tätig ist
  • Sich deine Beteiligungsverhältnisse ändern durch Anteilsverkauf oder Aufnahme neuer Gesellschafter

Bei einem Geschäftsführergehalt von 8.000 Euro monatlich und einer fälschlichen Einstufung als versicherungsfrei können sich die Nachzahlungen auf über 40.000 Euro für drei Jahre belaufen. Dazu kommen Säumniszuschläge und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen nach § 266a StGB.

Wie läuft das Statusfeststellungsverfahren ab?

Du oder dein Arbeitgeber stellt einen Antrag bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das Verfahren ist kostenfrei und dauert im Durchschnitt etwa drei Monate.

Erforderliche Unterlagen:

  • Geschäftsführer-Anstellungsvertrag
  • Gesellschaftsvertrag bei mitarbeitenden Gesellschaftern
  • Aufgabenbeschreibungen
  • Erläuternde Dokumente

Die Deutsche Rentenversicherung erlässt einen Bescheid, der feststellt, ob eine Beschäftigung vorliegt. Dieser Bescheid bindet die Einzugsstellen wie Krankenkasse und Rentenversicherung hinsichtlich des Status. Gegen den Bescheid kannst du Widerspruch einlegen und gegebenenfalls vor dem Sozialgericht klagen.

Der Bescheid entscheidet nur über den Status als abhängig beschäftigt oder selbstständig. Versicherungsrechtliche Folgerungen wie eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro trifft die Krankenkasse im Anschluss.

Statuswechsel bei Beteiligungsänderungen: Was passiert, wenn sich die Anteile ändern?

Die Sozialversicherungspflicht kann sich bei Umstrukturierungen ändern. Ein Geschäftsführer war mit 60 Prozent versicherungsfrei. Verkauft er Anteile und hält nur noch 40 Prozent, rutscht er ab diesem Zeitpunkt in die Versicherungspflicht, sofern keine Sperrminorität vereinbart wird.

Das BSG entschied am 20.02.2024 einen komplexen Fall: Ein Fremdgeschäftsführer ohne Anteile an der operativen GmbH war zugleich 50-Prozent-Gesellschafter einer Holding, die wiederum 50 Prozent an der GmbH hielt. Die andere Hälfte der Holding gehörte seiner Ehefrau, beide waren gleichberechtigte Geschäftsführer der Holding. Das BSG: Der Betroffene war versicherungspflichtig beschäftigt, weil er über die Holding keine alleinige Rechtsmacht hatte.

Wann entfällt die Sozialversicherungspflicht bei einem Geschäftsführer einer GmbH?

Die Sozialversicherungspflicht entfällt, wenn du als GmbH-Geschäftsführer als selbstständig eingestuft wirst. Das ist dann der Fall, wenn du weisungsfrei bist und die Geschicke der Gesellschaft bestimmen kannst.

Kapitalbeteiligung über 50 Prozent

Der einfachste und sicherste Weg zur Versicherungsfreiheit ist eine Kapitalbeteiligung von mehr als 50 Prozent. Mit dieser Mehrheit kannst du alle Beschlüsse der Gesellschafterversammlung dominieren oder blockieren.

Umfassende Sperrminorität bei Minderheitsbeteiligung

Auch mit weniger als 50 Prozent kannst du versicherungsfrei sein, wenn dir der Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Sperrminorität einräumt. Diese muss alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenstätigkeit abdecken, insbesondere auch Entscheidungen über deine eigene Person und Arbeitsbedingungen.

Die Sperrminorität muss gesellschaftsvertraglich fixiert sein. Für alle Gesellschafterbeschlüsse oder zumindest für alle wesentlichen Entscheidungen ist deine Zustimmung erforderlich. Du kannst durch dein Veto jede dir nicht genehme Weisung verhindern.

Begrenzte oder partielle Vetorechte reichen nicht aus. Wenn du zum Beispiel nur bei Investitionen über 100.000 Euro ein Vetorecht hast, bei allen anderen Entscheidungen aber überstimmt werden kannst, genügt das nicht.

Was Versicherungsfreiheit nicht bringt

Versicherungsfreiheit bedeutet nicht, dass du überhaupt nicht krankenversichert sein musst. In Deutschland besteht seit 2009 die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Du musst entweder freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein oder privat krankenversichert.

Ein versicherungsfreier Geschäftsführer zahlt keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung über die GmbH. Das bedeutet aber auch:

  • Du baust keine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf
  • Du hast keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, falls deine Geschäftsführertätigkeit endet
  • Du musst deine Altersvorsorge privat regeln
  • Du trägst das volle Krankheitsrisiko selbst

Exkurs: Ist man als Geschäftsführer einer GmbH rentenversicherungspflichtig?

Selbst wenn du als selbstständiger Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht befreit bist, kannst du in Sonderfällen dennoch rentenversicherungspflichtig sein. Der Gesetzgeber hat bestimmte Selbstständige als „arbeitnehmerähnlich“ der Versicherungspflicht unterworfen.

Wann greift die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige?

Nach § 2 Nr. 9 SGB VI sind selbstständig Tätige rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Die wesentliche Tätigkeit für einen Auftraggeber wird angenommen, wenn du fünf Sechstel deines jährlichen Umsatzes über diesen einen Auftraggeber generierst. Als Auftraggeber gelten die Auftraggeber der Gesellschaft, nicht die GmbH selbst.

Die Anstellung schon eines einzigen versicherungspflichtigen Arbeitnehmers kann die Rentenversicherungspflicht ausschließen, solange dieser kein Minijobber ist.

VoraussetzungRentenversicherungspflicht
Kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (außer Minijobber) und über 5/6 des Umsatzes mit einem KundenJa, rentenversicherungspflichtig
Mehrere Auftraggeber unter 5/6 bei jedem einzelnenNein
Mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigtNein
Existenzgründer erste 3 JahreBefreiung auf Antrag möglich
Über 58 Jahre erstmalig versicherungspflichtigBefreiung auf Antrag möglich

Diese Regelung trifft dich vor allem dann, wenn deine GmbH faktisch nur für einen Hauptkunden arbeitet. Ein typisches Beispiel ist eine IT-Beratungs-GmbH, die alle Umsätze mit einem einzigen Konzern macht.

Die Beiträge zur Rentenversicherung zahlst du dann selbst, es gibt keinen Arbeitgeberanteil. Der Beitragssatz liegt bei 18,6 Prozent deines Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro monatlich in 2026. Bei einem Einkommen von 6.000 Euro monatlich wären das 1.116 Euro Rentenversicherungsbeitrag, die du vollständig selbst tragen musst.

Verpflichtendes Statusfeststellungsverfahren bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Seit April 2022 müssen Einzugsstellen, also die Krankenkassen, verpflichtend ein Statusfeststellungsverfahren einleiten, wenn es um Gesellschafter-Geschäftsführer geht. Das regelt § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV.

Wenn du als Arbeitgeber einen neuen Geschäftsführer mit Gesellschafteranteilen anmeldest, wird automatisch ein Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung angestoßen. Meldet dein Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter mit dem Meldekennzeichen „2“ für „geschäftsführender Gesellschafter“ an, läuft das Verfahren von selbst.

Seit dem 1. April 2022 beschränkt sich dieses automatische Verfahren darauf, nur den Status festzustellen, also ob selbstständig oder abhängig beschäftigt. Die Entscheidung über die konkrete Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen trifft anschließend die zuständige Krankenkasse, gebunden an den Statusbefund.

Was bedeutet das für dich?

Du bekommst Rechtssicherheit: Ein offizieller Bescheid schützt dich vor späteren Nachforderungen, solange sich die Umstände nicht ändern. Sollte der Arbeitgeber die Kennzeichnung versäumen, erfährt die Einzugsstelle anderweitig, dass es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, und leitet ebenfalls das Verfahren ein.

Wenn deine Situation grenzwertig ist, wird sie jetzt genau geprüft. Bist du bisher ohne Beiträge durchgekommen, obwohl du eigentlich versicherungspflichtig gewesen wärst, fällt das jetzt auf.

Verbunden mit der gesetzlichen Neuregelung haben die Spitzenverbände 2022 ein Gemeinsames Rundschreiben der Sozialversicherung zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen veröffentlicht. Darin stellen sie ihre Rechtsauffassung in verschiedenen Fallgruppen ausführlich dar.

Das Rundschreiben zeigt dir:

  • Wie die Clearingstelle typische Fälle bewertet
  • Worauf sie bei der Prüfung achtet
  • Welche Konstellationen als versicherungspflichtig gelten
  • Welche Gestaltungen die Versicherungsfreiheit ermöglichen

Test: Bin ich als Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig?

Beantworte die folgenden Fragen, um eine erste Einschätzung deines Status zu bekommen. Das Ergebnis ist an der Stelle erstmal nur eine unverbindliche Einschätzung ohne Anspruch auf Korrektheit.

Frage 1: Wie hoch ist deine Beteiligung an der GmbH?

0 Prozent (Fremdgeschäftsführer): Du bist sehr wahrscheinlich sozialversicherungspflichtig. Du unterliegst den Weisungen der Gesellschafterversammlung und kannst jederzeit abberufen werden.

Unter 25 Prozent: Prüfe ob du eine umfassende Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag hast. Falls nein, bist du sehr wahrscheinlich sozialversicherungspflichtig.

Zwischen 25 und 49,9 Prozent: Hast du eine umfassende Sperrminorität für alle wesentlichen Entscheidungen im Gesellschaftsvertrag verankert?

  • Falls ja: Du bist wahrscheinlich versicherungsfrei
  • Falls nein oder nur für bestimmte Bereiche: Du bist wahrscheinlich sozialversicherungspflichtig
  • Falls du es nicht weißt: Prüfe deinen Gesellschaftsvertrag genau

Exakt 50 Prozent: Gibt es im Gesellschaftsvertrag Sonderregelungen?

  • Falls nein und keine besonderen Regelungen: Du bist wahrscheinlich versicherungsfrei, aber beachte die aktuelle Rechtsprechung und beantrage sicherheitshalber ein Statusfeststellungsverfahren
  • Falls der andere Gesellschafter ein Stichentscheid-Recht hat: Du bist möglicherweise sozialversicherungspflichtig
  • Falls andere Regelungen deine Macht beschränken: Lass deinen Status prüfen

Über 50 Prozent: Du bist sehr wahrscheinlich versicherungsfrei als beherrschender Gesellschafter.

Frage 2: Wie ist deine Vergütung geregelt?

  • Festes Jahresgehalt ohne Gewinnbeteiligung = Indiz für Sozialversicherungspflicht
  • Erfolgsabhängiges Gehalt mit Gewinnbeteiligung = Indiz für Versicherungsfreiheit
  • Mischform = Kein eindeutiges Indiz

Frage 3: Hast du vereinbarten Jahresurlaub?

  • Ja, wie ein normaler Arbeitnehmer = Indiz für Sozialversicherungspflicht
  • Nein, du teilst deine Zeit frei ein = Indiz für Versicherungsfreiheit

Frage 4: Gibt es Kontrollrechte der Gesellschafter?

  • Ja, die Gesellschafter können deine Geschäftsführung kontrollieren und dir Weisungen erteilen = Indiz für Sozialversicherungspflicht
  • Nein, du handelst frei ohne Kontrollrechte = Indiz für Versicherungsfreiheit

Frage 5: Kannst du unliebsame Beschlüsse verhindern?

  • Ja, durch meine Kapitalmehrheit oder umfassende Sperrminorität = Wahrscheinlich versicherungsfrei
  • Nein, ich kann überstimmt werden = Wahrscheinlich sozialversicherungspflichtig
  • Nur bei bestimmten Beschlüssen, nicht allen = Wahrscheinlich sozialversicherungspflichtig

Was solltest du bei einem unklarem Ergebnis tun?

Dein Ergebnis(Wahrscheinlicher Status)Was solltest du jetzt tun?
Fremd-GF oder unter 50% ohne umfassende SperrminoritätSozialversicherungspflichtigMelde dich bei der Krankenkasse an
Über 50% Beteiligung ohne EinschränkungenVersicherungsfreiPrüfe Krankenversicherungspflicht
25-49,9% mit umfassender Sperrminorität im GesellschaftsvertragVersicherungsfreiLass den Gesellschaftsvertrag von einem Experten prüfen
Exakt 50% ohne SonderregelungenVersicherungsfrei (aber umstritten)Beantrage Statusfeststellungsverfahren
Exakt 50% mit SonderregelungenUnklarBeantrage dringend Statusfeststellungsverfahren
Komplexe Holding-StrukturenUnklarBeantrage dringend Statusfeststellungsverfahren
Ein-Personen-GmbH mit HauptauftraggeberScheinselbstständigkeits-RisikoBeantrage dringend Statusfeststellungsverfahren

Wenn deine Situation nicht eindeutig ist, solltest du nicht spekulieren. Beantrage ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das Verfahren ist kostenfrei und gibt dir Rechtssicherheit.

Falls du bereits als Geschäftsführer tätig bist und unsicher über deinen Status, hole dir rechtlichen Rat ein. Ein Fachanwalt für Sozialrecht oder ein spezialisierter Steuerberater kann deine Situation bewerten.

Ignoriere das Thema nicht. Bei einem Geschäftsführergehalt von 8.000 Euro monatlich und einer fälschlichen Einstufung als versicherungsfrei können sich die Nachzahlungen auf über 40.000 Euro für drei Jahre belaufen.

Dazu kommen Säumniszuschläge und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen nach § 266a StGB wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen.

Bild zeigt Marcus Knispel sitzend im schwarzen Anzug / PKV-Berater aus Duisburg für Geschäftsführer & Top-Verdiener
Marcus Knispel
Geschäftsführer | Versicherungsmakler (§ 34d GewO)
Über den Autor

Marcus Knispel ist seit über 25 Jahren in der Versicherungsbranche tätig und seit 2012 als ungebundener, nach § 34d GewO zugelassener Versicherungsmakler mit klarer Spezialisierung auf die private Krankenversicherung für Top-Verdiener, Unternehmer und Geschäftsführer aktiv. Er berät ausschließlich im Mandanteninteresse und unterstützt zusätzlich rund 100 Maklerkolleginnen und -kollegen bei komplexen PKV-Fragestellungen und der vollständigen Beratung ihrer Kunden.

Seine fachliche Grundlage bilden unter anderem Abschlüsse als Versicherungsfachmann (BWV) sowie als zertifizierter Fondsberater (EAFP) an der Europäischen Akademie für Finanzplanung, ergänzt um zahlreiche Spezialisierungen zu Tarifwechselrecht nach VVG § 204, Gesundheitsprüfung, Risikozuschlägen und Beitragsentlastung im Alter. Marcus bildet sich laufend über renommierte Branchenanbieter wie die Deutsche Makler Akademie weiter und verbindet so aktuelle PKV-Produktkenntnis mit langjähriger Praxiserfahrung aus der Beratung von Angestellten, Selbstständigen, Geschäftsführern und C-Level-Entscheidern.

Als Handelsmakler ist Marcus heute bei von Buddenbrock Concepts in Essen angebunden und steht für eine verständliche, transparente und zahlenbasierte PKV-Beratung, bei der Hochleistungstarife und eine stabile Beitragsentwicklung im Alter im Mittelpunkt stehen. In seinen Fachartikeln und Auftritten als PKV-Experte legt er großen Wert auf Aufklärung, klare Sprache und eine saubere Herleitung seiner Empfehlungen, damit Leser und Mandanten fundierte Entscheidungen zur privaten Krankenversicherung treffen können.