Steigen PKV-Beiträge bei Krankheit?

In der privaten Krankenversicherung darf der Beitrag eines Versicherten nach Vertragsabschluss nicht wegen persönlicher Erkrankungen erhöht werden – das ist gesetzlich in § 203 VVG verankert.
Bild zeigt Marcus Knispel sitzend im schwarzen Anzug / PKV-Berater aus Duisburg für Geschäftsführer & Top-Verdiener
zuletzt aktualisiert: 13. Juli 2026

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Inhaltsverzeichnis:

Eine Frage, die mir regelmäßig gestellt wird, von frisch Versicherten genauso wie von langjährigen Privatpatienten: Wird mein Beitrag teurer, wenn ich ernsthaft krank werde?

Die Antwort ist ein klares Nein, jedenfalls nach Vertragsabschluss. Und das ist kein freundliches Versprechen des Versicherers, sondern Gesetz.

Was es aber gibt, sind fünf konkrete Szenarien, in denen Krankheit indirekt Beitragswirkung entfalten kann. Wer die kennt, trifft die richtigen Entscheidungen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Nach Vertragsabschluss darf ein Versicherer den Beitrag eines einzelnen Versicherten nicht wegen dessen persönlicher Erkrankungen erhöhen. Das ist in § 203 Abs. 2 VVG gesetzlich verankert und durch BGH-Rechtsprechung gefestigt.
  • Erkrankungen, die vor Vertragsabschluss bestehen, können zu einem Risikozuschlag führen. Dieser ist im Bestand eingefroren: Der Prozentsatz bleibt gleich, der absolute Eurobetrag kann bei einer kollektiven Beitragsanpassung jedoch proportional mitsteigen, wenn das in den AVB so vereinbart ist.
  • Wer nach einer schweren Erkrankung die PKV-Gesellschaft wechselt, löst eine vollständige neue Gesundheitsprüfung aus. Alle nach dem ersten Vertragsabschluss aufgetretenen Erkrankungen werden dann wie neue Vorerkrankungen behandelt. Das ist die häufigste und teuerste Falle.
  • Risikozuschläge können nach § 41 VVG aufgehoben werden, wenn die Erkrankung vollständig ausgeheilt ist. Der Versicherer wird das aber nie von selbst tun. Du musst aktiv einen schriftlich korrekt formulierten Antrag stellen.
  • Wer von allen normalen Tarifen abgelehnt wird, hat gesetzlichen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif, ohne Risikoprüfung, zum gedeckelten Höchstbeitrag von 1.017,18 Euro für 2026.

Steigen PKV-Beiträge bei Krankheit?

Nein. Nach Vertragsabschluss kann ein Versicherer den Beitrag eines einzelnen Versicherten nicht wegen dessen persönlicher Erkrankungen erhöhen. Das gilt ohne Ausnahme und unabhängig davon, wie schwer die Erkrankung ist und wie teuer die Behandlung wird.

Der PKV-Verband formuliert es in seiner offiziellen Broschüre zur Beitragskalkulation so: Verschlechtert sich im Laufe der Zeit der Gesundheitszustand eines Versicherten, hat das keine Auswirkungen auf dessen individuellen Beitrag. Denn es ist genau der Sinn einer Versicherung, dass der einzelne Versicherte im Schadensfall von der Versichertengemeinschaft aufgefangen wird.

Die PKV kalkuliert Beiträge nach dem Risikokollektiv, nicht nach dem Schadensverlauf des Einzelnen. Das ist der fundamentale Unterschied zur Kfz-Versicherung, wo ein Unfall die Schadenfreiheitsklasse verschlechtert. In der PKV gibt es diesen Mechanismus nicht.

Konkret bedeutet das: Wer als Privatversicherter in einem Jahr 80.000 Euro Behandlungskosten verursacht, etwa durch eine Krebsbehandlung, zahlt im nächsten Jahr exakt denselben Beitrag wie jemand ohne einen einzigen Arztbesuch.

Wer nach Vertragsabschluss einen Herzinfarkt erleidet, Diabetes entwickelt oder an einer psychischen Erkrankung erkrankt, zahlt seinen unveränderten Beitrag weiter. Der Versicherer darf weder kündigen noch den Beitrag des betroffenen Versicherten individuell erhöhen.

Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 203 Abs. 2 VVG, der abschließend festlegt, welche Rechnungsgrundlagen eine Beitragsanpassung auslösen dürfen: ausschließlich die kollektiven Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten, keine individuellen Erkrankungsverläufe.

Risikozuschläge bei Erkrankungen vor Vertragsabschluss

Was vor Vertragsabschluss besteht, ist eine andere Geschichte.

Vor Abschluss eines PKV-Vertrags prüft der Versicherer den Gesundheitszustand des Antragstellers detailliert. Der Fragenkatalog umfasst je nach Gesellschaft unterschiedliche Zeiträume:

BereichAbfragezeitraum
Ambulante Behandlungenmeist 3 bis 5 Jahre
Stationäre Aufenthalte, Operationen5 bis 10 Jahre
Psychische Behandlungen5 bis 10 Jahre (je nach Gesellschaft)
Chronische Erkrankungenunbegrenzt, seit Diagnose
Aktuell laufende Medikamenteaktuell plus letztes Jahr

Die möglichen Ergebnisse dieser Risikoprüfung:

ErgebnisBedeutung
Normalannahmekein Zuschlag, voller Schutz zum Standardbeitrag
Risikozuschlag prozentualAufschlag auf den Gesamtbeitrag, zum Beispiel plus 10%
Risikozuschlag absolutfixer Eurobetrag, zum Beispiel plus 35 Euro im Monat
LeistungsausschlussNormalbeitrag, aber bestimmte Behandlungen ausgeschlossen
Ablehnungkein Vertrag möglich

Diagnosen mit der höchsten Zuschlagswahrscheinlichkeit:

  • Übergewicht ab BMI 30
  • Bluthochdruck
  • Diabetes mellitus Typ 1 und 2
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • Chronische Rückenleiden und Bandscheibenvorfall
  • Asthma bronchiale
  • Psychische Erkrankungen wie Depressionen und Angststörungen
  • Schilddrüsenerkrankungen
  • Hauterkrankungen wie Neurodermitis und Psoriasis
  • Krebserkrankungen (häufig Ablehnung oder Leistungsausschluss)

Ausgeheilte, folgenlose Erkrankungen, zum Beispiel eine Blinddarmentfernung vor zehn Jahren ohne Komplikationen, führen in der Regel zu keinem oder nur einem sehr geringen Zuschlag.

Die Bandbreite bei Risikozuschlägen ist erheblich:

ErkrankungTypische MarktbandbreiteExtremfall
Übergewicht (BMI 28 bis 30)0 bis 10%—
Heuschnupfen0 bis 40 Euro/Monat—
Schilddrüsenunterfunktion25 bis 60 Euro/Monat—
Bluthochdruck (gut eingestellt)45 bis 150 Euro/Monat25% des Beitrags
Asthma bronchiale60 bis 250 Euro/Monat—
Chronische Rückenerkrankung50 bis 200 Euro/Monat—
Diabetes Typ 2 (gut kontrolliert)100 bis 250 Euro/Monat30 bis 100% des Beitrags
Psychische Erkrankungen100 bis 300 Euro/MonatAblehnung möglich
Krebserkrankunghäufig Ablehnungwenn akzeptiert: 50 bis 100% des Beitrags

Der marktübliche Rahmen liegt zwischen 10 und 50 Prozent des Grundbeitrags, als absolutes Maximum gilt 100 Prozent des Grundbeitrags.

Beispiel: Bei einem Grundbeitrag von 400 Euro und einem Risikozuschlag für Bluthochdruck von 10 Prozent ergibt das plus 40 Euro, also 440 Euro Gesamtbeitrag im Monat.

Was passiert mit dem Risikozuschlag nach Vertragsabschluss?

Der Risikozuschlag ist nach Vertragsabschluss grundsätzlich eingefroren. Der Prozentsatz kann nicht erhöht werden, solange du in deinem Tarif oder einem Tarif mit vergleichbaren Leistungen versichert bleibst.

Hier gibt es aber eine gesetzliche Nuance, die in der Praxis oft übersehen wird. § 203 Abs. 2 Satz 2 VVG lautet: Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist.

Heißt: Wenn eine kollektive Beitragsanpassung alle Versicherten im Tarif trifft, kann der Versicherer gleichzeitig auch den absoluten Eurobetrag des Risikozuschlags proportional mitanpassen, wenn das in den AVB so vereinbart wurde.

Der Prozentsatz des Zuschlags zum Grundbeitrag bleibt identisch, aber der absolute Eurobetrag steigt mit dem höheren Grundbeitrag. Das ist keine individuelle Erhöhung wegen Erkrankung, sondern eine kollektive Maßnahme. Trotzdem macht Risikozuschläge doppelt unangenehm, weil sie bei jeder kollektiven Beitragserhöhung absolut teurer werden.

Was hingegen kategorisch unzulässig bleibt: neue Risikozuschläge für Erkrankungen, die nach Vertragsabschluss aufgetreten sind. Das Landgericht Duisburg hat das am 8. April 2025 (Az. 6 O 295/24) noch einmal ausdrücklich bestätigt: Die rückwirkende Erhöhung des Risikozuschlags durch den Versicherer war rechtswidrig.

Selbst bei behaupteter vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung ist eine rückwirkende Erhöhung unzulässig.

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Marcus Knispel
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Wann haben Krankheiten einen indirekten Einfluss auf den PKV-Beitrag?

Es gibt fünf konkrete Szenarien, in denen Krankheit indirekt Beitragswirkung entfalten kann. Alle fünf sind vermeidbar oder beherrschbar, wenn man sie kennt.

Gesellschaftswechsel nach schwerer Erkrankung

Das ist die häufigste und folgenreichste Falle. Wer die PKV-Gesellschaft wechselt, löst beim neuen Versicherer eine vollständige neue Gesundheitsprüfung aus. Alle nach dem ersten Vertragsabschluss aufgetretenen Erkrankungen werden dann wie neue Vorerkrankungen behandelt.

Das Ergebnis kann ein neuer, erheblich höherer Risikozuschlag sein, Leistungsausschlüsse für die zwischenzeitlich entstandenen Erkrankungen oder im Extremfall eine vollständige Ablehnung.

Ein Gesellschaftswechsel nach Krebs, Herzinfarkt, psychischer Erkrankung oder Diabetes ist in der Praxis kaum möglich oder führt zu erheblichen Mehrkosten.

Wer die Gesellschaft wegen hoher Beitragserhöhungen wechseln will, sollte deshalb zuerst den internen Tarifwechsel nach § 204 VVG prüfen: keine neue Vollgesundheitsprüfung, vollständige Mitnahme aller Alterungsrückstellungen.

Tarifwechsel mit Leistungsverbesserung

Beim internen Tarifwechsel nach § 204 VVG innerhalb derselben Gesellschaft gilt: Wer in einen gleichwertigen oder schlechteren Tarif wechselt, braucht keine Gesundheitsprüfung, Erkrankungen spielen keine Rolle.

Wer jedoch in einen besseren Tarif mit Mehrleistungen wechseln möchte, zum Beispiel mit Einbettzimmer statt Zweibettzimmer, kann für diese Mehrleistung zur Gesundheitsprüfung verpflichtet werden.

Das OLG Karlsruhe hat dazu am 14. Januar 2016 (Az. 12 U 106/15) klargestellt: Der Risikozuschlag darf nur für die Mehrleistung berechnet werden, nicht für den gesamten Tarif. Wer nach Vertragsabschluss Diabetes entwickelt und nun in einen Tarif mit Einbettzimmer wechseln möchte, muss nur für das Einbettzimmer einen eventuellen Zuschlag akzeptieren.

Die bestehenden Leistungen bleiben unberührt.

Selbstbehalt-Reduzierung im laufenden Vertrag

Wer seinen Selbstbehalt im laufenden Vertrag senken möchte, zum Beispiel von 1.200 auf 300 Euro, beantragt damit eine Leistungsausweitung. Der Versicherer darf dafür eine Gesundheitsprüfung verlangen und für die Mehrleistung einen Risikozuschlag erheben.

Wer den Selbstbehalt erhöht oder in einen günstigeren Tarif wechselt, braucht hingegen keine Gesundheitsprüfung.

Anzeigepflichtverletzung bei Antragstellung

Wer bei der ursprünglichen Antragstellung Erkrankungen verschwiegen hat und der Versicherer das nachträglich nachweisen kann, stehen diesem drei Optionen offen:

  • Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 22 VVG
  • Rücktritt vom Vertrag bei grob fahrlässigem Verschweigen nach § 19 VVG
  • Vertragsanpassung mit Nacherhebung des Risikozuschlags für die verschwiegene Erkrankung

Das Rücktrittsrecht erlischt nach fünf Jahren. Bei nur leicht fahrlässigem Verschweigen gibt es kein Rücktrittsrecht, nur eine Vertragsanpassung. Eine rückwirkende Erhöhung des Risikozuschlags bleibt, wie das LG Duisburg 2025 bestätigt hat, rechtswidrig. Gesundheitsfragen müssen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Der Versicherer kann Krankenakten, Arztberichte und Rezeptdaten einholen. Bewusste Falschangaben sind Versicherungsbetrug.

Der sicherste Weg bei vorhandenen Erkrankungen: eine anonyme Risikovoranfrage bei mehreren Gesellschaften stellen, bevor ein Antrag gestellt wird. Das gibt Klarheit über die realistischen Konditionen, ohne eine formale Ablehnung zu riskieren, die in späteren Anträgen angegeben werden müsste.

Neuversicherung nach schwerer Erkrankung

Wer bisher gesetzlich versichert war und nach einer schweren Erkrankung in die PKV wechseln möchte, wird häufig abgelehnt. In normalen PKV-Tarifen haben kaum Chancen:

  • Krebspatienten innerhalb der ersten fünf bis zehn Jahre nach Diagnose
  • Diabetiker Typ 1 und 2
  • HIV-positive Personen
  • Menschen nach mehrfachen Herzoperationen
  • Personen mit schweren psychischen Erkrankungen

Wer von allen normalen Tarifen abgelehnt wird, hat gesetzlichen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif. Ohne Risikoprüfung, zum gesetzlich gedeckelten Höchstbeitrag von 1.017,18 Euro für 2026. Das ist keine attraktive Option, aber ein Sicherheitsnetz, das keiner kennen muss, der frühzeitig gut plant.

Kann ich meinen Risikozuschlag später wieder loswerden?

§ 41 Satz 1 VVG gibt dir das Recht auf Überprüfung eines Risikozuschlags, wenn der ursprüngliche Grund entfallen ist. Das heißt: Wer mit einem Risikozuschlag für eine Erkrankung belastet ist, die vollständig ausgeheilt ist, kann die Aufhebung verlangen.

Drei Voraussetzungen müssen für eine Aufhebung erfüllt sein:

  • Die Diagnose ist vollständig ausgeheilt und ohne Restfolgen.
  • Keine Dauermedikation ist mehr notwendig.
  • Behandlungsfreiheit ist für einen ausreichenden Zeitraum ärztlich nachweisbar.

Der Versicherer wird das nie von sich aus tun und den Zuschlag nie freiwillig aufheben. Du musst selbst einen schriftlichen Antrag stellen, und die genaue Formulierung entscheidet über Erfolg oder Ablehnung. Bei Ablehnung: Widerspruch oder den PKV-Ombudsmann einschalten.

Wie das in der Praxis wirkt, zeigt folgender Fall: Eine Tochter hatte bei Antragstellung einen Nabelbruch und eine Mittelohrentzündung. Die Gothaer setzte einen Risikozuschlag von 102,56 Euro im Monat an. Beide Diagnosen waren längst ausgeheilt, aber der Zuschlag lief weiter.

Nach einem Antrag mit der richtigen Formulierung: vollständige Streichung des Zuschlags, Einsparung von über 1.200 Euro im Jahr.

So gehst du vor, wenn du einen Risikozuschlag anfechten willst:

  • Identifiziere die Diagnose im Versicherungsschein oder den Nachträgen, für die der Zuschlag besteht. Oft steht sie nur in den Nachträgen zum Vertrag.
  • Hol ein ärztliches Attest über vollständige Beschwerdefreiheit ein. Dein behandelnder Arzt muss bestätigen, dass kein erhöhtes Risiko mehr besteht.
  • Stelle den schriftlichen Antrag an den Versicherer. Die Formulierung entscheidet über Erfolg oder Ablehnung.
  • Leg bei Ablehnung Widerspruch ein oder schalte den PKV-Ombudsmann ein.

Erhöht sich der PKV-Beitrag durch Krankheit?

Zur Klarheit eine vollständige Gegenüberstellung, weil in diesem Bereich sehr viel Halbwissen unterwegs ist:

Was den PKV-Beitrag des Einzelnen nach Vertragsabschluss nicht erhöht:

SituationBeitragswirkung
Neuerkrankung nach Vertragsabschlusskeine
Hohe Leistungsinanspruchnahmekeine
Chronifizierung einer Erkrankungkeine
Mehrfache Krankenhausaufenthaltekeine
Teure Dauermedikationkeine
Pflegebedürftigkeitkeine (PPV separat)

Was den Beitrag beeinflussen kann:

SituationBeitragswirkungVoraussetzung
Vorerkrankung bei NeuabschlussRisikozuschlag möglichbei Vertragsschluss vorhanden
Kollektive BAP im Tarifgleichmäßige Erhöhung aller im Tarif§ 203 VVG, Treuhänder
Risikozuschlag bei kollektiver BAPabsolut höher, Prozentsatz gleichwenn in AVB vereinbart
Tarifwechsel in besseren TarifRisikozuschlag für Mehrleistungnur für den Mehrleistungsanteil
Gesellschaftswechselvollständige neue Risikoprüfungalle Erkrankungen abfragbar
Verschweigen bei AntragstellungRücktritt oder Anpassung möglich§§ 19, 22 VVG

Die PKV ist in diesem Punkt tatsächlich konsequent: Wer einmal drin ist, zahlt seinen vereinbarten Beitrag weiter, egal was passiert. Das ist der Kern des Kollektivprinzips und der wichtigste strukturelle Vorteil gegenüber einem Krankenversicherungssystem, das Beiträge nach dem Schadensverlauf anpasst.

Die Fehler passieren nicht durch Erkrankung, sondern durch falsche Reaktionen auf Erkrankung: die Gesellschaft wechseln wollen, weil der Beitrag gestiegen ist, Risikozuschläge jahrelang weiter zahlen, obwohl die Diagnose längst ausgeheilt ist, oder bei Antragstellung etwas verschweigen, um einen günstigeren Einstieg zu bekommen.

Diese drei Fehler kosten mehr als jede Erkrankung es je könnte.

Wenn du wissen willst, ob dein Risikozuschlag noch gerechtfertigt ist oder wie du bei einem Tarifwechsel keine schlafenden Hunde weckst, meld dich gerne bei mir. Gemeinsam schauen wir uns das konkret an.

FAQ: PKV-Beiträge bei Krankheit

Hier sind die häufigsten Fragen, die mir Versicherte zu diesem Thema stellen.

Kann die PKV meinen Vertrag kündigen, wenn ich oft krank bin?

Nein. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist in der substitutiven Krankenversicherung nach § 193 VVG gesetzlich ausgeschlossen. Keine Erkrankung, auch keine schwere und dauerteure, führt zur Kündigung. Einzige Ausnahme ist eine schwerwiegende Vertragsverletzung wie Abrechnungsbetrug.

Muss ich bei einem internen Tarifwechsel meinen aktuellen Gesundheitszustand angeben?

Nur wenn du in einen besseren Tarif mit Mehrleistungen wechseln möchtest, und dann auch nur für diese Mehrleistung. Bei einem Wechsel in einen gleichwertigen oder schlechteren Tarif gibt es keine Gesundheitsprüfung. Das ist der entscheidende Vorteil des internen Tarifwechsels nach § 204 VVG gegenüber einem Gesellschaftswechsel.

Was passiert, wenn ich bei Antragstellung etwas vergessen habe anzugeben?

Das hängt davon ab, ob es sich um grobe oder leichte Fahrlässigkeit handelt. Bei grob fahrlässigem Verschweigen kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Bei leicht fahrlässigem Verschweigen ist nur eine Vertragsanpassung möglich. Das Rücktrittsrecht erlischt nach fünf Jahren. Bei Unsicherheit über frühere Diagnosen: vor der Antragstellung die eigene Krankenkasse um eine Patientenquittung bitten und Arztakten anfordern.

Kann ich als Privatpatient zu einer günstigeren PKV wechseln, wenn ich jetzt krank bin?

Das ist eine der gefährlichsten Entscheidungen, die ein Privatversicherter treffen kann. Beim Gesellschaftswechsel werden alle nach dem ursprünglichen Vertragsabschluss aufgetretenen Erkrankungen wie neue Vorerkrankungen behandelt. Der neue Versicherer kann dafür Zuschläge verlangen, Leistungen ausschließen oder den Antrag ablehnen. Der interne Tarifwechsel nach § 204 VVG ist fast immer die bessere Alternative.

Kann ich einen Risikozuschlag anfechten, wenn die Erkrankung ausgeheilt ist?

Ja, nach § 41 VVG hast du das Recht, die Aufhebung eines Risikozuschlags zu verlangen, wenn der ursprüngliche Grund entfallen ist. Der Versicherer wird das nie von sich aus tun. Du brauchst ein ärztliches Attest und einen schriftlich korrekt formulierten Antrag.

Bild zeigt Marcus Knispel sitzend im schwarzen Anzug / PKV-Berater aus Duisburg für Geschäftsführer & Top-Verdiener
Marcus Knispel
Geschäftsführer | Versicherungsmakler (§ 34d GewO)
Über den Autor

Marcus Knispel ist seit über 25 Jahren in der Versicherungsbranche tätig und seit 2012 als ungebundener, nach § 34d GewO zugelassener Versicherungsmakler mit klarer Spezialisierung auf die private Krankenversicherung für Top-Verdiener, Unternehmer und Geschäftsführer aktiv. Er berät ausschließlich im Mandanteninteresse und unterstützt zusätzlich rund 100 Maklerkolleginnen und -kollegen bei komplexen PKV-Fragestellungen und der vollständigen Beratung ihrer Kunden.

Seine fachliche Grundlage bilden unter anderem Abschlüsse als Versicherungsfachmann (BWV) sowie als zertifizierter Fondsberater (EAFP) an der Europäischen Akademie für Finanzplanung, ergänzt um zahlreiche Spezialisierungen zu Tarifwechselrecht nach VVG § 204, Gesundheitsprüfung, Risikozuschlägen und Beitragsentlastung im Alter. Marcus bildet sich laufend über renommierte Branchenanbieter wie die Deutsche Makler Akademie weiter und verbindet so aktuelle PKV-Produktkenntnis mit langjähriger Praxiserfahrung aus der Beratung von Angestellten, Selbstständigen, Geschäftsführern und C-Level-Entscheidern.

Als Handelsmakler ist Marcus heute bei von Buddenbrock Concepts in Essen angebunden und steht für eine verständliche, transparente und zahlenbasierte PKV-Beratung, bei der Hochleistungstarife und eine stabile Beitragsentwicklung im Alter im Mittelpunkt stehen. In seinen Fachartikeln und Auftritten als PKV-Experte legt er großen Wert auf Aufklärung, klare Sprache und eine saubere Herleitung seiner Empfehlungen, damit Leser und Mandanten fundierte Entscheidungen zur privaten Krankenversicherung treffen können.