Ist dein Kind krank, musst du dich kümmern. Was aber passiert mit deinem Gehalt, wenn du deshalb nicht arbeiten kannst?
Für gesetzlich Versicherte regelt das Kinderkrankengeld genau diesen Fall. Ob dir als Privatversicherten dasselbe zusteht, welche Alternativen es gibt und worauf du bei deinem Tarif achten solltest, schauen wir uns an.
Was ist das Kinderkrankengeld?
Wenn dein Kind krank ist und du deswegen nicht arbeiten kannst, springt unter bestimmten Voraussetzungen die gesetzliche Krankenversicherung mit dem Kinderkrankengeld ein.
Das ist eine Einkommensersatzleistung, die deinen Verdienstausfall abfedert, während du dich um dein krankes Kind kümmerst. Der offizielle Begriff lautet Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, geregelt in § 45 SGB V. Im Alltag ist auch von Kinderpflege-Krankengeld oder Kinderkrankentagegeld die Rede.
Wann besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Damit du Kinderkrankengeld bekommst, müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Fehlt auch nur eine davon, entfällt der Anspruch komplett.
- du bist berufstätig und hast Anspruch auf Krankengeld
- du und dein Kind seid beide gesetzlich krankenversichert
- dein Kind ist jünger als 12 Jahre, bei einer Behinderung entfällt diese Altersgrenze
- ein Arzt bestätigt mit Attest, dass du dein Kind zu Hause betreuen musst
- niemand sonst in deinem Haushalt kann die Betreuung übernehmen
- dein Arbeitgeber stellt dich unbezahlt frei
Nur wenn alle Punkte gleichzeitig zutreffen, zahlt die Kasse.
Wie viel Prozent vom Gehalt bekommt man bei Kinderkrankengeld?
Das Kinderkrankengeld ersetzt 90 Prozent deines ausgefallenen Nettoarbeitslohns. Hast du im letzten Jahr Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen, sind es sogar 100 Prozent.
Es gibt eine gesetzliche Obergrenze. Sie orientiert sich an 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung und liegt im Jahr 2026 bei rund 135,63 Euro brutto pro Kalendertag.
Welche Abzüge gibt es bei Kinderkrankengeld?
Vom Brutto-Kinderkrankengeld gehen Sozialabgaben ab. Das betrifft die Hälfte der üblichen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
| Beitrag | Satz | Dein Anteil |
|---|---|---|
| Rentenversicherung | 18,6 % | 9,3 % |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 1,3 % |
| Pflegeversicherung (bei einem Kind) | 3,6 % | 1,8 % |
Die Pflegeversicherung ist hier mit dem Satz für ein Kind ausgewiesen, er sinkt mit jedem weiteren Kind unter 25 Jahren.
Renten- und Arbeitslosenversicherung liegen seit Jahren auf diesem Niveau, lass dir die genauen Sätze für dein Abrechnungsjahr trotzdem von deiner Krankenkasse bestätigen.
Das Kinderkrankengeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es fließt in deine Steuererklärung ein und kann deinen Steuersatz erhöhen. Du musst es dort angeben.
Wie viele Arbeitstage Kinderkrankengeld kann man in 2026 beantragen?
Die Kinderkrankengeldtage sind für die Jahre 2024 bis 2026 zeitlich befristet erhöht. Aktuell gelten 15 Tage pro Kind und Elternteil (statt regulär 10 Tage) und insgesamt höchstens 35 Tage pro Jahr bei mehreren Kindern (statt regulär 25 Tage).
Für Alleinerziehende gelten in diesem Zeitraum 30 Tage pro Kind (statt regulär 20 Tage) und maximal 70 Tage pro Jahr bei mehreren Kindern (statt regulär 50 Tage), wobei ab 2027 noch offen ist, ob wieder diese niedrigeren Standardansprüche des § 45 SGB V gelten oder die höhere Sonderregelung verlängert wird.
| Tage pro Kind und Jahr | Max. Tage pro Jahr für alle Kinder | |
|---|---|---|
| Pro Elternteil | 15 Arbeitstage | 35 Tage (bei mehreren Kindern) |
| Alleinerziehend | 30 Arbeitstage | 70 Tage (bei mehreren Kindern) |
Haben Privatversicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Nein, einen gesetzlichen Anspruch hast du als Privatversicherter nicht. Die Leistung gibt es ausschließlich für gesetzlich Versicherte. Das gilt nur, wenn du selbst und dein Kind beide bei einer gesetzlichen Kasse versichert seid.
Komplett leer gehst du deshalb aber nicht aus. Es kommt auf deinen PKV-Tarif, deinen Arbeitsvertrag und deinen Arbeitgeber an, und es gibt Wege, die finanzielle Lücke zumindest abzufedern.
Kinderkrankengeld wird aus staatlichen Mitteln finanziert, nicht aus den Beiträgen der Versicherten. Deshalb ist es in der gesetzlichen Krankenversicherung verankert, in der PKV aber nicht vorgesehen. Die private Krankenversicherung zahlt in aller Regel nur für Leistungen, die medizinisch notwendig und tariflich vereinbart sind.
Rechtlich ist das keine vergessene Regelungslücke: Klassische Krankentagegeldtarife der PKV setzen die Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person selbst voraus, nicht die eines Angehörigen.
Das ist eine bewusste strukturelle Grenze des privatrechtlichen Versicherungsvertrags.
PKV-Tarifbausteine mit Kinderbetreuungsklausel
Ganz ausgeschlossen ist eine Zahlung trotzdem nicht.
Einige private Versicherer haben in ihre Krankentagegeldtarife einen Baustein für die Kinderbetreuung eingebaut, der bei Krankheit des Kindes eine Pauschale oder ein kindbezogenes Tagegeld zahlt.
Rechtlich zahlt hier dein eigener Krankentagegeldvertrag, ausgelöst durch die Betreuungssituation deines Kindes. Eine direkte Leistung an dein Kind ist das nicht.
Die Versicherungsbedingungen verlangen dafür fast einheitlich mehrere Voraussetzungen:
- dein Kind hat sein 12. Lebensjahr noch nicht vollendet, bei Behinderung entfällt die Altersgrenze
- ein ärztliches Attest bestätigt die Erforderlichkeit der Betreuung
- du betreust dein Kind selbst und kannst deshalb nicht arbeiten
- niemand sonst im Haushalt kann die Betreuung übernehmen
- du hast keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber deinem Arbeitgeber
- häufig zusätzlich: dein Kind ist bei derselben Gesellschaft versichert wie du
Diese Leistung ist also immer nachrangig. Erst wenn dein Arbeitgeber nicht zahlt, springt der Baustein ein. Ein Marktüberblick zeigt, wie unterschiedlich die Bausteine ausgestaltet sind:
| Versicherer / Tarif | Leistung | Umfang |
|---|---|---|
| Barmenia (einsA) | Kinderbetreuungspauschale | 100 Euro pro Tag, maximal 10 Tage im Kalenderjahr |
| Signal Iduna (ESP-VA) | Krankentagegeld-Erweiterung | 10 Tage je Kind und Jahr, maximal 25 Tage insgesamt, bei Schwersterkrankung bis zu 100 Tage |
| ARAG (KTV / MedBest) | Krankentagegeld bei Kindpflege | Höhe wie vereinbartes Krankentagegeld, maximal 120 Euro pro Tag |
| Inter (KTA6) | Krankentagegeld-Erweiterung | 10 Tage je Kind, maximal 25 Tage insgesamt, bei Alleinerziehenden doppelter Zeitraum |
| Hallesche (NK.select XL) | Pauschale bei Kindpflege | 200 Euro ab dem 4. Tag der Erkrankung, auch mehrfach möglich |
| uniVersa (uni-Top|Privat) | Tagegeld-Pauschale | 100 Euro pro Tag, maximal 15 Tage im Kalenderjahr |
| Münchener Verein (BestensGesund) | Kinderbetreuungspauschale | maximal 10 Tage im Jahr, bei Schwersterkrankung bis zu 100 Tage, bis zum 12. Geburtstag oder bei Behinderung |
Die gesetzliche Kasse ersetzt bis zu 90 Prozent deines Nettoeinkommens, die PKV-Bausteine zahlen feste Tagespauschalen zwischen 100 und 200 Euro, unabhängig von deinem tatsächlichen Verdienst. Bei einem höheren Einkommen reicht das für einen echten Verdienstausfall meist nicht aus.
Diese Bausteine sind freiwillig, optional und tarifabhängig. Sie sind selten automatisch enthalten, du musst gezielt danach fragen und sie oft separat beantragen und bezahlen. Nachträglich ergänzen lässt sich der Baustein meist nicht ohne eine neue Gesundheitsprüfung.
Gemischte Versicherungsverhältnisse zwischen den Eltern
Bei gemischten Versicherungsverhältnissen entscheidet die Versicherungsart deines Kindes über den Anspruch, nicht die der Eltern allein. Nur wenn sowohl das betreuende Elternteil als auch das Kind gesetzlich versichert sind, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld von der GKV.
Ist dein Kind privat versichert, bekommst du auch als gesetzlich Versicherter kein Kinderkrankengeld. Bist du selbst privat versichert und dein Kind gesetzlich, gilt dasselbe, denn du bist ja nicht in der GKV.
Es müssen also immer beide, du und dein Kind, gesetzlich versichert sein.
| Mutter | Vater | Kind | Anspruch auf Kinderkrankengeld |
|---|---|---|---|
| GKV | GKV | GKV | Ja, beide Elternteile |
| GKV | PKV | GKV | Ja, nur die Mutter |
| PKV | GKV | GKV | Ja, nur der Vater |
| PKV | PKV | PKV | Nein |
| GKV | GKV | PKV | Nein |
| PKV | PKV | GKV | Nein |
| GKV | PKV | PKV | Nein |
| PKV | GKV | PKV | Nein |
Was bleibt privat versicherten Eltern, wenn ihr Kind krank ist?
Einen gesetzlichen Anspruch auf Kinderkrankengeld wie in der GKV gibt es für dich als Privatversicherten nicht. Bei Krankheit deines Kindes bekommst du also keine automatische Lohnersatzleistung von deiner PKV.
Trotzdem stehst du nicht ganz ohne Absicherung da. Je nach Situation gibt es mehrere Wege, die du kennen solltest.
Lohnfortzahlung nach § 616 BGB
Ein zentraler Ankerpunkt für dich als privatversicherten Elternteil ist § 616 BGB. Er sieht vor, dass dein Arbeitgeber deinen Lohn weiterzahlt, wenn du für eine verhältnismäßig kurze Zeit an der Arbeit gehindert bist, etwa weil dein Kind krank ist und Betreuung braucht.
Zwei Einschränkungen solltest du kennen. Viele Arbeitsverträge schließen § 616 BGB explizit aus, dann hast du keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Und die verhältnismäßig kurze Zeit ist gesetzlich nicht genau definiert, das Bundesarbeitsgericht orientiert sich an einer Richtgröße von etwa 5 Tagen pro Jahr, wenn dein Kind jünger als 8 Jahre ist.
Es lohnt sich, deinen Arbeits- oder Tarifvertrag genau durchzulesen. Ist § 616 BGB nicht ausgeschlossen, hast du bei einer kurzen Erkrankung deines Kindes eine echte Chance auf bezahlte Freistellung.
Unbezahlte Freistellung nach § 45 Absatz 5 SGB V
Unabhängig von deinem Versicherungsstatus hast du als berufstätiger Elternteil das Recht, dich bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren freistellen zu lassen. Dieser Anspruch gilt für gesetzlich und privat Versicherte gleichermaßen, er ist aber unbezahlt.
Der gesetzliche Rahmen sieht 10 Arbeitstage pro Kind und Elternteil vor, maximal 25 Tage insgesamt bei mehreren Kindern. Bei Alleinerziehenden verdoppeln sich diese Werte auf 20 Tage pro Kind und maximal 50 Tage insgesamt.
Dein Gehalt bekommst du in dieser Zeit nicht, es sei denn, dein Arbeitgeber zahlt freiwillig weiter oder § 616 BGB greift zusätzlich.
Sonderregelung für Beamte und den öffentlichen Dienst
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte können bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren Sonderurlaub beantragen. Seit 2026 gilt: bis zu 13 Arbeitstage pro Kind, insgesamt maximal 30 Arbeitstage im Jahr für alle Kinder zusammen.
Bei Alleinerziehenden erhöht sich das auf bis zu 26 Tage pro Kind beziehungsweise maximal 60 Tage insgesamt. Angestellte im öffentlichen Dienst haben laut Tarifvertrag Anspruch auf bis zu 4 bezahlte Freistellungstage pro Kind, bei mehreren erkrankten Kindern im selben Jahr auf bis zu 5 Tage insgesamt.
Als beamteter Elternteil kannst du also auch mit einer PKV auf bezahlte Kinderkrankentage zählen. Diesen Vorteil übersehen viele bei der Entscheidung zwischen PKV und GKV als Beamter.
Krankentagegeld-Zusatzversicherung für Selbstständige
Bist du selbstständig, kannst du Ausfallzeiten bei Krankheit deines Kindes über eine Krankentagegeldversicherung mit kindbezogener Leistung abfedern. Mittlerweile bieten einige Anbieter solche Modelle an.
Das funktioniert ähnlich wie beim klassischen Tagegeld. Du bekommst eine vorher vereinbarte Summe pro Tag der Arbeitsunfähigkeit, wenn dein Kind krank ist und du deswegen nicht arbeiten kannst. Diese Lösung kostet extra, rechne sie dir vorher genau durch.
Elterngeld-Beitragsbefreiung als ergänzende Option
Eine verwandte, aber eigenständige PKV-Leistung ist die Beitragsbefreiung während des Elterngeldbezugs. Einige Hochleistungstarife setzen deinen Beitrag während der Elternzeit für einen begrenzten Zeitraum aus, in der Regel für bis zu 6 Monate.
Die ARAG bietet das für ihre Tarife MedExtra und MedBest an. Wie du deinen PKV-Beitrag während der Elternzeit reduzierst oder aussetzt, lohnt sich für frischgebackene Eltern nachzulesen, unabhängig vom Thema Kinderkrankengeld.
Häufige Fragen zum Kinderkrankengeld in der PKV
Zum Schluss die Fragen, die mir zum Kinderkrankengeld bei Privatversicherten am häufigsten begegnen.
Kinderkrankengeld ist eine versicherungsfremde Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 45 SGB V. Es wird aus staatlichen Mitteln finanziert, nicht aus PKV-Beiträgen, und setzt voraus, dass du selbst und dein Kind gesetzlich versichert seid. Klassische PKV-Krankentagegeldtarife sichern nur deine eigene Arbeitsunfähigkeit ab, nicht die eines Angehörigen.
Ja, aber nur bei bestimmten Tarifen. Einige Versicherer wie Barmenia, Signal Iduna, ARAG, Inter, Hallesche, uniVersa oder der Münchener Verein bieten Zusatzbausteine mit festen Tagespauschalen zwischen 100 und 200 Euro. Das ist die Ausnahme, nicht die Regel, und liegt deutlich unter dem GKV-Niveau.
Als Privatversicherter zahlt zunächst niemand automatisch. Dir stehen aber mehrere Wege offen: die unbezahlte Freistellung nach § 45 Absatz 5 SGB V, eine mögliche Lohnfortzahlung nach § 616 BGB, ein PKV-Zusatzbaustein, falls dein Tarif einen enthält, oder als Beamter ein gesonderter Sonderurlaubsanspruch.
Seit dem 1. Januar 2026 gelten wieder die regulären Werte: 10 Arbeitstage pro Kind und Elternteil, maximal 25 Tage insgesamt bei mehreren Kindern. Alleinerziehende bekommen 20 Tage pro Kind und maximal 50 Tage insgesamt. Die befristet erweiterten Werte aus den Jahren 2024 und 2025 sind ausgelaufen.
Entscheidend ist die Versicherungsart deines Kindes, nicht die der Eltern allein. Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nur, wenn sowohl das betreuende Elternteil als auch das Kind gesetzlich versichert sind. Ist auch nur eine der beiden Personen privat versichert, entfällt der Anspruch komplett.
10 Arbeitstage pro Kind und Elternteil, maximal 25 Tage insgesamt bei mehreren Kindern, als Alleinerziehender doppelt so viel. Dieser Anspruch nach § 45 Absatz 5 SGB V gilt unabhängig vom Versicherungsstatus, ist aber unbezahlt. Dein Gehalt bekommst du in dieser Zeit nicht automatisch weiter.
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte bekommen seit 2026 bis zu 13 Arbeitstage Sonderurlaub pro Kind, maximal 30 Tage im Jahr für alle Kinder zusammen. Alleinerziehende Beamte erhalten bis zu 26 Tage pro Kind beziehungsweise maximal 60 Tage insgesamt. Angestellte im öffentlichen Dienst haben laut Tarifvertrag Anspruch auf bis zu 4 bezahlte Tage pro Kind.
Feste Tagespauschalen zwischen 100 und 200 Euro, je nach Versicherer und Tarif. Die Hallesche zahlt beispielsweise 200 Euro ab dem vierten Tag der Erkrankung, die ARAG bis zu 120 Euro pro Tag. Diese Leistung ist immer nachrangig zu einer möglichen Zahlung deines Arbeitgebers und deckt selten den vollen Verdienstausfall.
In der Regel ja, wenn kein anderer Anspruch greift. Ohne eine Regelung nach § 616 BGB, einen Tarifvertrag oder einen PKV-Zusatzbaustein bekommst du bei Betreuung deines kranken Kindes kein Gehalt weiter. Prüfe deshalb deinen Arbeitsvertrag genau, bevor du dich auf eine Lohnfortzahlung verlässt.
Ja, bei einigen Hochleistungstarifen. Manche Versicherer setzen deinen PKV-Beitrag während der Elternzeit für einen begrenzten Zeitraum aus, in der Regel für bis zu 6 Monate. Die ARAG bietet das etwa für ihre Tarife MedExtra und MedBest an. Frag bei deinem Versicherer gezielt nach dieser Option.
