Welche Einnahmen müssen der Krankenkasse gemeldet werden?

Welche Einnahmen muss man der gesetzlichen Krankenkasse melden? Während Pflichtversicherte nur ihr Bruttogehalt angeben müssen, das der Arbeitgeber automatisch übermittelt, müssen freiwillig Versicherte nahezu alle Einkommensquellen offenlegen.
Bild zeigt Marcus Knispel sitzend im schwarzen Anzug / PKV-Berater aus Duisburg für Geschäftsführer & Top-Verdiener
zuletzt aktualisiert: 23. Februar 2026

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*als Arbeitnehmer nur über 77.400€ Bruttogehalt (p.a.)

Inhaltsverzeichnis:

Viele denken: „Mein Gehalt geht die Krankenkasse was an, der Rest nicht.“ – Ganz so einfach ist es leider nicht. Je nachdem, ob du pflichtversichert oder freiwillig versichert bist, will die gesetzliche Krankenkasse eine ganze Menge mehr von dir wissen.

Gerade freiwillig Versicherte müssen praktisch jedes Einkommen offenlegen, das irgendwie auf dem Konto landet. Warum das so ist und welche Einnahmen genau gemeldet werden müssen, schauen wir uns hier ganz entspannt und übersichtlich an.

Wie werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse berechnet?

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) richtet sich die Höhe deiner Beiträge grundsätzlich danach, wie hoch deine sogenannten beitragspflichtigen Einnahmen sind.

Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 226 SGB V (für Pflichtversicherte) bzw. § 240 SGB V (für freiwillig Versicherte). Der Beitrag wird als Prozentsatz deiner Einnahmen berechnet. Der allgemeine Beitragssatz liegt 2026 bei 14,6 %, dazu kommt noch ein Zusatzbeitrag, der im Schnitt bei 2,9 % liegt. Macht zusammen 17,5 %.

Es gibt eine Beitragsbemessungsgrenze Die liegt 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat bzw. 69.750 Euro im Jahr. Einkommen, das darüber liegt, wird nicht mehr verbeitragt.

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Marcus Knispel
PKV-Berater für Top-Verdiener

Welche Einnahmen müssen der Krankenkasse gemeldet werden?

Wenn du bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert bist, musst du bestimmte Einnahmen angeben – und zwar immer dann, wenn sie deine Beitragsberechnung beeinflussen könnten. Welche Einnahmen das genau sind, hängt davon ab, ob du pflichtversichert oder freiwillig versichert bist.

Pflichtversicherte (z.B. normale Angestellte) müssen hauptsächlich ihr Bruttogehalt melden. Hier läuft alles ziemlich automatisch: Der Arbeitgeber übermittelt die Daten direkt an die Krankenkasse – du musst dich um nichts kümmern.

Freiwillig Versicherte hingegen (z.B. viele Selbstständige oder Gutverdiener) müssen deutlich mehr offenlegen. Hier zählt fast alles, was irgendwie Geld bringt:

  • Arbeitseinkommen (egal ob aus Angestelltenjob oder Selbstständigkeit)
  • Renten (z.B. gesetzliche Rente, Betriebsrente)
  • Versorgungsbezüge (z.B. Pensionen)
  • positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Aktiengewinne)
  • Unterhaltszahlungen
  • Abfindungen und Entschädigungen bei Jobverlust
  • Zuschüsse wie BAföG (nur der staatliche Teil)

Wichtig: Wer freiwillig versichert ist, muss alle seine Einnahmen jährlich gegenüber der Krankenkasse offenlegen und belegen (z.B. mit Steuerbescheid). Wenn kein Steuerbescheid vorliegt, wird geschätzt – später erfolgt eine Nachberechnung.

Wie genau wird der Beitrag zur GKV gerechnet?

Art der EinnahmeBehandlung für GKV-Beitrag
Arbeitsentgelt (Angestellte)17,5 % Beitragssatz auf das Bruttogehalt, Arbeitgeber zahlt Hälfte
Selbstständiges Einkommenvoller Beitrag (17,5 % oder 16,9 % bei Wahl ohne Krankengeldanspruch) auf Gewinn
Gesetzliche RenteBeitragspflichtig, Zuschuss durch Rentenversicherung
Betriebsrenten, DirektversicherungenVoll beitragspflichtig
MieteinnahmenBeitragspflichtig ist der Gewinn aus Vermietung und Verpachtung
Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen)Beitragspflichtig, auch wenn Sparerpauschbetrag greift
Unterhalt vom Ex-Partnerbeitragspflichtig
Elterngeld, Kindergeld, Mutterschaftsgeldnicht beitragspflichtig
Minijob (bis 603 Euro/Monat)beitragsfrei in der GKV

Unterschiede zwischen Selbstständige und Angestellte

Wenn man sich anschaut, wie die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) laufen, wird schnell klar: Selbstständige und Angestellte sind zwei völlig verschiedene Welten. Es gibt Unterschiede bei der Beitragslast, bei den Bemessungsgrundlagen, bei den Beitragssätzen – und auch beim Aufwand, den man betreiben muss.

1. Beitragslast und Arbeitgeberbeteiligung

Der erste große Unterschied ist: Angestellte haben Glück, denn sie teilen sich die Beiträge 50:50 mit ihrem Arbeitgeber. Das nennt sich Paritätsprinzip. Selbstständige hingegen müssen die vollen Beiträge komplett selbst stemmen. Kein Chef, keine Beteiligung – alles kommt aus der eigenen Tasche.

2026 sieht das bei der Beitragsbemessungsgrenze (5.812,50 € brutto/Monat) so aus:

StatusKrankenversicherungPflegeversicherungGesamtbelastung
Angestellter508,59 € (Arbeitnehmeranteil)104,63 €613,22 €
Selbstständiger982,19 €209,25 €1.191,44 €

Man sieht: Selbstständige zahlen bei gleichem Einkommen fast die doppelte Summe.

2. Bemessungsgrundlagen und beitragspflichtige Einkünfte

Bei Angestellten zählt nur das Bruttoarbeitsentgelt zur Berechnung.

Selbstständige hingegen müssen alle Einkommensarten offenlegen:

  • Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit
  • positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalerträge (z.B. Zinsen, Dividenden)
  • Unterhaltszahlungen
  • und weitere Einnahmen

Selbst wenn das Einkommen niedrig ist, gilt für Selbstständige eine Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 € im Monat (2026). Bedeutet: Auch wenn du nur 500 € verdienst, musst du Beiträge auf 1.318,33 € zahlen.

3. Beitragssatz

Selbstständige können ihren Beitragssatz selbst wählen:

  • 17,5 % (mit Krankengeldanspruch ab der 7. Woche Arbeitsunfähigkeit) oder
  • 16,9 % (ohne Krankengeld, dafür günstigerer Beitrag)

Angestellte haben keine Wahl: Sie zahlen immer nach dem allgemeinen Beitragssatz von 17,5 %.

Wichtig: Krankengeld kann bei längerer Krankheit die Existenz retten. Wer als Selbstständiger drauf verzichtet, spart im Monat zwar rund 35 €, geht aber ein hohes Risiko ein.

4. Pflegeversicherung

Auch bei der Pflegeversicherung wird unterschieden:

  • Angestellte teilen sich die Pflegeversicherung mit ihrem Arbeitgeber (je 1,8 %).
    Wer kinderlos ist, zahlt einen Zuschlag von 0,6 % – der Zuschlag geht zu 100 % zulasten des Arbeitnehmers.
  • Selbstständige zahlen alles selbst: 3,6 % bei Eltern und 4,2 % bei Kinderlosen ab 23 Jahren.

Heißt an der Beitragsbemessungsgrenze:

  • Selbstständiger (kinderlos): 244,13 €/Monat
  • Angestellter (kinderlos): 139,50 €/Monat (Arbeitnehmeranteil)

5. Beitragsbemessungsgrenze und Höchstbeiträge

Zwar liegt die Beitragsbemessungsgrenze in 2026 für beide Gruppen gleich (5.812,50 € monatlich). Aber die Belastung unterscheidet sich:

StatusMaximaler Monatsbeitrag (Kranken- + Pflegeversicherung)
Angestellterca. 648,09 € (Arbeitnehmeranteil)
Selbstständigerca. 1.226,32 € (kinderlos)

Also: Selbstständige zahlen etwa das Doppelte, selbst wenn sie die gleichen Einnahmen haben.

6. Administrative Pflichten

Auch hier ist es für Angestellte einfacher:

  • Arbeitgeber melden alles automatisch an die Krankenkasse.
  • Selbstständige müssen jedes Jahr ihren Einkommensteuerbescheid einreichen und bei Bedarf Vorauszahlungen leisten. Bei Gründern oder wenn noch kein Steuerbescheid vorliegt, erfolgt zunächst eine Schätzung.

Verspätete oder falsche Angaben können schnell teuer werden – die Kassen dürfen dann nachträglich Beiträge nachfordern oder sogar pauschale Höchstbeiträge ansetzen.

AngestellteSelbstständige
Beitragsteilung50 % Arbeitnehmer / 50 % Arbeitgeber100 % Eigenleistung
BemessungsgrundlageBruttogehaltGesamtes Einkommen (selbstständig, Miete, Kapital)
Beitragssatz KV (mit KG)ca. 17,5 % (aufgeteilt)17,5 % (voll)
Beitragssatz KV (ohne KG)nicht möglich16,9 %
Mindestbemessungsgrundlagekeine1.318,33 € / Monat (2026)
Pflegeversicherung (mit Kind)3,6 % (geteilt)3,6 % (voll)
Pflegeversicherung (kinderlos)4,2 % (Arbeitnehmeranteil höher)4,2 % (voll)
Höchstbeitrag (KV+PV)ca. 648,09 € (Arbeitnehmeranteil)ca. 1.226,32 € (kinderlos)
NachweispflichtenLohnabrechnung durch ArbeitgeberJährlicher Einkommensnachweis (Steuerbescheid)
Wahlmöglichkeiten Beitragssatzneinja (mit oder ohne Krankengeldanspruch)

Während Angestellte sich in der GKV auf eine automatische Abwicklung verlassen können und eine spürbare Entlastung durch ihren Arbeitgeber haben, stehen Selbstständige auf komplett eigenen Füßen:

Sie müssen alles alleine finanzieren, viele verschiedene Einkünfte melden, regelmäßig Belege einreichen und haben deutlich weniger Spielraum bei Krankheit oder Einkommensverlusten.

Ohne eine kluge Planung kann das sehr schnell teuer werden.

Wie weisen freiwillig Versicherte Ihr Einkommen nach?

Wenn du freiwillig in der GKV versichert bist, musst du regelmäßig dein Einkommen offenlegen.

Das ist wichtig, weil die Höhe deines Beitrags direkt von deinem tatsächlichen Einkommen abhängt. Grundlage dafür ist § 240 SGB V – der regelt ganz genau, wie die Krankenkasse dein beitragspflichtiges Einkommen ermittelt.

In der Praxis läuft es so: Die Kasse verlangt jedes Jahr einen Einkommensnachweis. Der wichtigste Beleg ist der aktuelle Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt. Da steht schwarz auf weiß drin, was du im letzten Jahr verdient hast – aus Arbeit, Selbstständigkeit, Miete, Kapitalerträgen usw.

Wenn du z. B. selbstständig bist oder Mieteinnahmen hast, musst du zusätzlich deine Gewinnermittlung oder Vermietungsübersicht vorlegen. Bei Renten oder Versorgungsbezügen reicht der Renten- oder Pensionsbescheid. Auch Unterhaltszahlungen oder Kapitalerträge müssen angegeben werden, wenn sie deinen Lebensunterhalt mitfinanzieren.

Und wenn du noch keinen Steuerbescheid hast? Kein Problem, dann musst du dein Einkommen erstmal schätzen. Auf dieser Basis berechnet die Kasse deinen vorläufigen Beitrag. Sobald dann der echte Steuerbescheid vorliegt, wird rückwirkend neu abgerechnet – das kann Nachzahlungen oder Erstattungen geben.

Wichtig: Die Krankenkasse kann auch Zwischenprüfungen machen und Belege nachfordern, etwa wenn sich deine Einkommenssituation stark verändert (z.B. Gründung, Verkauf einer Immobilie, Scheidung).

Zusammengefasst:

  • Immer ehrlich und vollständig melden.
  • Jährlicher Nachweis Pflicht (spätestens auf Anforderung).
  • Schätzungen werden später korrigiert.
  • Einkommen aus allen Quellen zählt, außer Elterngeld, Kindergeld oder Wohngeld.

Wer die Nachweise nicht oder zu spät einreicht, wird übrigens automatisch auf den Höchstsatz verbeitragt – und das kann richtig teuer werden. Also lieber schnell alles beibringen.

Muss ich meiner PKV Einkommensnachweise schicken?

In der privaten Krankenversicherung (PKV) interessiert sich deine Versicherung normalerweise nicht für dein Einkommen. Ganz anders als bei der gesetzlichen Krankenkasse, wo das Einkommen ja direkt die Beitragshöhe beeinflusst.

In der PKV zahlst du nämlich einen festen Beitrag, der auf deinem Alter, Gesundheitszustand und dem gewählten Tarif basiert – nicht auf deinem Gehalt. Ob du viel oder wenig verdienst, spielt erstmal keine Rolle für deine monatlichen Kosten.

Wann kann die PKV trotzdem mal Einkommensnachweise verlangen?

Es gibt ein paar spezielle Situationen, wo du was vorlegen musst:

Wenn du Krankentagegeld beziehst: Hast du eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, musst du bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit dein Einkommen nachweisen.

Warum? Weil dein Krankentagegeld plus andere Lohnersatzleistungen nicht höher sein darf als dein durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten 12 Monate (geregelt z.B. in § 4 MB/KT). Gerade Selbstständige oder Freiberufler müssen dann betriebswirtschaftliche Auswertungen, Steuerbescheide oder ähnliche Unterlagen vorlegen.

  • Nachweis für den Arbeitgeber: Wenn du angestellt bist und privat versichert, braucht dein Arbeitgeber regelmäßig den Nachweis über deine PKV-Beiträge – damit er seinen Arbeitgeberzuschuss richtig berechnet. Wichtig: Hier reicht eine aktuelle Beitragsbescheinigung der PKV. Dein Gehalt will der Arbeitgeber dafür nicht sehen.
  • Prüfung der Versicherungspflichtgrenze: Willst du von der GKV in die PKV wechseln (oder hast einen Statuswechsel, z.B. von Selbstständig zu Angestellt), kann die PKV checken wollen, ob du über der Versicherungspflichtgrenze liegst (2026: 77.400 € brutto/Jahr). Das betrifft aber nur den Wechsel selbst – nicht deine laufenden Beiträge.
  • Kündigung oder Wechsel zurück in die GKV: Wenn du raus aus der PKV und wieder zurück in die gesetzliche Krankenkasse willst, möchte die PKV oft eine Bestätigung, dass du in der GKV aufgenommen wurdest. Ein Einkommen musst du dann aber nicht mehr nachweisen – es reicht ein Versicherungsnachweis der GKV.

Fazit: „Einnahmen lieber einmal zu viel melden als zu wenig“

Am Ende ist es ganz einfach: Alles, was du zum Leben nutzen kannst, will die Krankenkasse wissen – zumindest wenn du freiwillig versichert bist. Pflichtversicherte haben’s da entspannter, da regelt das meist der Arbeitgeber.

Mein Tipp: Lieber direkt alles offenlegen und sauber belegen, bevor’s später richtig Ärger oder hohe Nachzahlungen gibt. Gerade wenn noch andere Einnahmen außer dem Gehalt dazukommen (z.B. Miete, Kapitalerträge), sollte man die Sache wirklich ernst nehmen.

FAQ: Einnahmen und Meldung an die Krankenkasse

Welche Einkünfte muss man bei der Krankenkasse angeben?

Das kommt auf deinen Versicherungsstatus an. Pflichtversicherte müssen nur ihr Bruttogehalt angeben, das läuft automatisch über den Arbeitgeber. Freiwillig Versicherte müssen dagegen alle Einnahmen melden: Arbeitseinkommen, Selbstständigkeit, Renten, Versorgungsbezüge, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Unterhaltszahlungen und Abfindungen. Nur Elterngeld, Kindergeld und Wohngeld bleiben außen vor.

Wie erfährt die Krankenkasse von Einkünften?

Bei Angestellten meldet der Arbeitgeber die Daten automatisch. Freiwillig Versicherte müssen jährlich ihren Einkommensteuerbescheid vorlegen. Seit 2020 können Krankenkassen zusätzlich über ein Abrufverfahren direkt beim Finanzamt auf deine Einkommensdaten zugreifen, sie brauchen nur deine Steuer-ID. Versicherer melden Auszahlungen aus Betriebsrenten und Direktversicherungen ebenfalls direkt an die Krankenkasse.

Was meldet das Finanzamt an die Krankenkasse?

Das Finanzamt kann auf Anfrage der Krankenkasse alle steuerlich relevanten Einkommensdaten übermitteln: Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte, Mieteinkünfte, Renten und Versorgungsbezüge. Diese Daten werden über ein elektronisches Abrufverfahren bereitgestellt. Die Krankenkasse sieht also im Prinzip alles, was auch im Steuerbescheid steht.

Wann verlangt die Krankenkasse einen Steuerbescheid?

Freiwillig Versicherte müssen regelmäßig, meist jährlich, ihren aktuellen Einkommensteuerbescheid vorlegen. Die Krankenkasse fordert ihn spätestens dann an, wenn sie die Beiträge neu berechnen will oder wenn sich deine Einkommenssituation ändert. Wenn du keinen Steuerbescheid hast, musst du dein Einkommen schätzen. Später wird dann rückwirkend abgerechnet, sobald der Bescheid vorliegt.

Wie erfährt die Krankenkasse von meinen Kapitalerträgen?

Deine Kapitalerträge stehen im Einkommensteuerbescheid, den freiwillig Versicherte der Krankenkasse vorlegen müssen. Zusätzlich kann die Krankenkasse beim Finanzamt elektronisch abfragen, welche Kapitaleinkünfte du hattest. Wenn kein Steuerbescheid vorliegt, verlangt die Kasse Bankbescheinigungen oder Steuerbescheinigungen deiner Depotbank. Ab 2026 melden Kryptobörsen Transaktionsdaten an Finanzbehörden, die ebenfalls an Krankenkassen weitergegeben werden können.

Welche Einkünfte zählen nicht zum Gesamteinkommen?

Elterngeld, Kindergeld, Mutterschaftsgeld, Wohngeld, BAföG (außer dem staatlichen Zuschuss) und Minijobs bis 603 Euro monatlich sind nicht beitragspflichtig. Auch Grundsicherung, Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II zählen nicht. Wichtig: Kapitalerträge zählen für Pflichtversicherte ebenfalls nicht, für freiwillig Versicherte dagegen schon.

Kann die Krankenkasse nachträglich etwas verlangen?

Ja, und zwar ordentlich. Wenn du zu niedrige Einkünfte angegeben hast oder Nachweise verspätet einreichst, kann die Krankenkasse rückwirkend Beiträge nachfordern. Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre. Wer Nachweise gar nicht einreicht, wird automatisch auf den Höchstsatz verbeitragt (für 2026: 5.812,50 Euro monatlich). Das kann schnell einen vierstelligen Nachzahlungsbetrag bedeuten. Bei vorsätzlicher Falschangabe droht zusätzlich ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro.

Bild zeigt Marcus Knispel sitzend im schwarzen Anzug / PKV-Berater aus Duisburg für Geschäftsführer & Top-Verdiener
Marcus Knispel
Geschäftsführer | Versicherungsmakler (§ 34d GewO)
Über den Autor

Marcus Knispel ist seit über 25 Jahren in der Versicherungsbranche tätig und seit 2012 als ungebundener, nach § 34d GewO zugelassener Versicherungsmakler mit klarer Spezialisierung auf die private Krankenversicherung für Top-Verdiener, Unternehmer und Geschäftsführer aktiv. Er berät ausschließlich im Mandanteninteresse und unterstützt zusätzlich rund 100 Maklerkolleginnen und -kollegen bei komplexen PKV-Fragestellungen und der vollständigen Beratung ihrer Kunden.

Seine fachliche Grundlage bilden unter anderem Abschlüsse als Versicherungsfachmann (BWV) sowie als zertifizierter Fondsberater (EAFP) an der Europäischen Akademie für Finanzplanung, ergänzt um zahlreiche Spezialisierungen zu Tarifwechselrecht nach VVG § 204, Gesundheitsprüfung, Risikozuschlägen und Beitragsentlastung im Alter. Marcus bildet sich laufend über renommierte Branchenanbieter wie die Deutsche Makler Akademie weiter und verbindet so aktuelle PKV-Produktkenntnis mit langjähriger Praxiserfahrung aus der Beratung von Angestellten, Selbstständigen, Geschäftsführern und C-Level-Entscheidern.

Als Handelsmakler ist Marcus heute bei von Buddenbrock Concepts in Essen angebunden und steht für eine verständliche, transparente und zahlenbasierte PKV-Beratung, bei der Hochleistungstarife und eine stabile Beitragsentwicklung im Alter im Mittelpunkt stehen. In seinen Fachartikeln und Auftritten als PKV-Experte legt er großen Wert auf Aufklärung, klare Sprache und eine saubere Herleitung seiner Empfehlungen, damit Leser und Mandanten fundierte Entscheidungen zur privaten Krankenversicherung treffen können.