Altersvorsorgedepot und Krankenversicherung: Das solltest du wissen

Ab Januar 2027 ersetzt das Altersvorsorgedepot die Riester-Rente. Ob Auszahlungen im Rentenalter krankenversicherungspflichtig sind, hängt vom Versicherungsstatus ab: KVdR-Pflichtmitglieder sind vollständig befreit, PKV-Versicherte sind strukturell nicht betroffen, und freiwillig GKV-Versicherte müssen möglicherweise Beiträge zahlen.
Bild zeigt Marcus Knispel sitzend im schwarzen Anzug / PKV-Berater aus Duisburg für Geschäftsführer & Top-Verdiener
zuletzt aktualisiert: 30. Mai 2026

Jetzt kostenlos zur PKV
beraten lassen.

*als Arbeitnehmer nur über 77.400€ Bruttogehalt (p.a.)

Inhaltsverzeichnis:

Ab dem 1. Januar 2027 gibt es in Deutschland eine neue Form staatlich geförderter Altersvorsorge: das Altersvorsorgedepot.

Wer sich damit beschäftigt, stößt früher oder später auf eine Frage, die in der Beratung kaum jemand stellt, die aber erhebliche finanzielle Konsequenzen hat: Was passiert im Rentenalter, wenn die Auszahlungen beginnen? Fallen dann Krankenversicherungsbeiträge an?

Die Antwort hängt davon ab, wie du im Rentenalter krankenversichert bist. Und die Unterschiede sind groß.

Was ist das Altersvorsorgedepot?

Das Altersvorsorgedepot ist die Nachfolgeregelung der Riester-Rente.

Es ist ein staatlich zertifizierter Altersvorsorgevertrag nach dem reformierten Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG), gefördert nach §§ 10a und 79 ff. Einkommensteuergesetz. Die Förderlogik bleibt im Kern erhalten: staatliche Zulagen, steuerlicher Sonderausgabenabzug, nachgelagerte Besteuerung der Auszahlungen.

Was sich ändert, ist die Anlageform: Statt starrer Versicherungsprodukte können Sparer künftig in Wertpapierdepots investieren.

Für die krankenversicherungsrechtliche Einordnung ist ein Detail entscheidend: Der Anbieter stellt jährlich eine Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz aus.

Genau diese Bescheinigung ist der Schlüssel dafür, ob Auszahlungen im Rentenalter beitragsfrei bleiben oder nicht.

Du willst in die PKV?
Dann mach's richtig.
Marcus Knispel ist auf dem Bild / PKV Berater für Top-Verdiener
Marcus Knispel
PKV-Berater für Top-Verdiener

Fällt auf die Auszahlung aus dem Altersvorsorgedepot Krankenversicherungsbeitrag an?

Es gibt drei grundsätzlich verschiedene Situationen im Rentenalter, und jede davon führt zu einer anderen Antwort.

GKV-Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner: Auszahlung ist beitragsfrei

Wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens neun Zehntel der Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder beitragsfrei familienversichert war, wird mit Rentenbeginn automatisch Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Diese Gruppe ist der Normalfall für langjährig angestellte Arbeitnehmer.

Für KVdR-Pflichtmitglieder regelt § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ausdrücklich, was als beitragspflichtiger Versorgungsbezug gilt und was nicht. Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 Einkommensteuergesetz sind dort explizit ausgenommen. Das Altersvorsorgedepot ist ein solcher Altersvorsorgevertrag nach § 92 EStG.

Die Auszahlungen sind damit für KVdR-Pflichtmitglieder vollständig beitragsfrei.

Diese gesetzliche Ausnahme besteht nicht seit dem Altersvorsorgedepot, sondern wurde bereits durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 für Riester-Renten kodifiziert. Das Altersvorsorgedepot übernimmt denselben Förderrahmen und profitiert damit automatisch von derselben Ausnahmeregelung.

Was das im Alltag bedeutet, zeigt das Beispiel von Klaus M., einem 67-jährigen Maschinenbauingenieur bei der Techniker Krankenkasse. Bei der TK gilt im Jahr 2026 ein Gesamtbeitragssatz von 17,29 Prozent für KV und 4,20 Prozent für die Pflegeversicherung. Auf seine gesetzliche Rente von 1.850 Euro zahlt Klaus den halben Beitragssatz als Eigenanteil.

Auf seine betriebliche Altersversorgung von 350 Euro fällt der volle KV-Satz auf den Betrag über dem Freibetrag von 197,75 Euro an. Würde er heute eine Auszahlung aus dem Altersvorsorgedepot in Höhe von 800 Euro monatlich erhalten, zahlt er dafür (Stand heute) keinen einzigen Cent Krankenversicherungsbeitrag.

EinkommensquelleMonatsbetragKV-Beitrag
Gesetzliche Rente1.850 €159,93 € (8,645% Eigenanteil)
Betriebliche Altersversorgung350 €26,33 € (17,29% auf 152,25 € über Freibetrag)
Altersvorsorgedepot-Auszahlung800 €0 €
Gesamtbeitrag186,26 €/Monat

Hätte Klaus statt des Altersvorsorgedepots eine zweite betriebliche Altersversorgung angespart und würde daraus 800 Euro monatlich beziehen, würde er darauf rund 104 Euro KV-Beitrag plus knapp 6,40 Euro Pflegeversicherung zahlen. Die jährliche Ersparnis durch das Altersvorsorgedepot gegenüber einer zweiten bAV beträgt damit rund 1.250 Euro.

Über 20 Rentenjahre summiert sich das auf etwa 25.000 Euro.

PKV-Versicherte: Altersvorsorgedepot-Auszahlung verändert den Beitrag nicht

Wer privat krankenversichert ist, zahlt seinen Beitrag auf Basis von Alter, Gesundheitszustand bei Vertragsbeginn und gewähltem Tarif, nicht auf Basis des Einkommens.

Ob im Rentenalter monatlich 500 Euro oder 3.000 Euro aus dem Altersvorsorgedepot fließen, ändert an der PKV-Prämie nichts. Für PKV-Versicherte ist die KV-Frage beim Altersvorsorgedepot damit strukturell irrelevant.

Die Strategiefrage dreht sich stattdessen um:

  • Steueroptimierung beim Auszahlungszeitpunkt
  • Timing der Einmalzahlung (bis zu 30 Prozent des Kapitals zu Rentenbeginn möglich)
  • Finanzierung des PKV-Beitrags im Alter

Fallbeispiel Stefan B.: Selbstständiger, 29 Jahre, Hallesche NK.select XL

Stefan ist 29 Jahre alt, Gründer einer SaaS-Firma, alleinstehend und seit Gründung mit 28 Jahren privat krankenversichert. Seine Situation heute und im Rentenalter:

Heute (im Jahr 2026):

  • PKV-Gesamtbelastung: rund 835 bis 875 Euro monatlich (KV plus Pflege)
  • Davon steuerlich absetzbar: 79,59 Prozent des KV-Beitrags als Basisversorgungsanteil nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Mit 67 Jahren im Rentenalter:

  • Voraussichtlicher PKV-Beitrag: rund 2.000 bis 2.100 Euro monatlich
  • Davon steuerlich absetzbar: rund 1.591 Euro monatlich, also über 19.000 Euro jährlich
  • Auswirkung des Altersvorsorgedepots auf den Beitrag: null

Auszahlung und Vorteil gegenüber GKV

Nehmen wir an, Stefan zahlt ab 2027 jährlich 6.840 Euro in das Depot. Bei einer angenommenen Rendite von 7 Prozent und 38 Jahren Laufzeit ergibt sich ein Kapital von rund 950.000 bis 1.100.000 Euro. Bei einer Aufteilung in 70 Prozent monatlichen Auszahlplan bis 85 und 30 Prozent Einmalzahlung zu Rentenbeginn kämen rund 3.240 Euro monatlich zusammen.

VergleichStefan (PKV)Hypothetisch freiwillig GKV
Bruttoauszahlung Altersvorsorgedepot3.240 €/Monat3.240 €/Monat
KV-Beitrag darauf (ohne PV)0 €ca. 565 €
Vorteil pro Monat+565 €
Vorteil über 20 Rentenjahreca. 135.600 €

Freiwillig GKV-versichert im Rentenalter: Auszahlung kann beitragspflichtig werden

Das kritischste Szenario betrifft diejenigen, die im Rentenalter freiwillig in der GKV versichert sind. Das sind meistens frühere Selbstständige oder Menschen, die lange privat versichert waren und die KVdR-Voraussetzungen nicht erfüllen. Sie fallen nicht unter § 229 SGB V, sondern unter § 240 SGB V.

§ 240 SGB V ist erheblich weiter gefasst als § 229 SGB V. Für freiwillig Versicherte zählen grundsätzlich alle Einnahmen zur Beitragsbemessung, also die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Ausnahme für Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG, die bei KVdR-Pflichtmitgliedern gilt, findet in § 240 SGB V keine direkte Anwendung.

Das Bundessozialgericht hat das für Riester-Renten klargestellt: Dieselbe Riester-Rente, die bei einem KVdR-Pflichtmitglied beitragsfrei ist, wird bei einem freiwillig versicherten Rentner als sonstige Einnahme beitragspflichtig. Da das Altersvorsorgedepot denselben Förderrahmen nutzt, gilt diese Logik entsprechend.

Für freiwillig GKV-versicherte Rentner gelten im Jahr 2026 folgende Rahmenbedingungen:

  • Auf alle Einnahmen fällt der volle KV-Beitragssatz an.
  • Der Freibetrag von 197,75 Euro für betriebliche Altersversorgungen gilt nicht für freiwillig Versicherte, das hat das BSG im November 2024 klargestellt.
  • Die jährlich steigende Beitragsbemessungsgrenze von aktuell 5.812,50 Euro monatlich gilt auch hier, Einnahmen darüber bleiben beitragsfrei.

Eine mögliche Ausnahme betrifft die Einmalzahlung: Das Altersvorsorgedepot erlaubt eine Teilkapitalisierung von bis zu 30 Prozent des angesparten Kapitals zu Rentenbeginn.

Das BSG hat in einem Urteil aus dem Jahr 2010 entschieden, dass Einmalzahlungen aus privaten Lebensversicherungen bei freiwillig Versicherten nicht auf einen Monat konzentriert, sondern auf den verbleibenden Erwartungszeitraum umgelegt werden müssen.

Ob diese Rechtsprechung auf Einmalzahlungen aus dem Altersvorsorgedepot übertragen wird, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.

KV-Status im RentenalterRechtsgrundlageAuszahlung beitragspflichtig?
GKV-Pflichtmitglied (KVdR)§ 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB VNein, ausdrücklich ausgenommen
PKV-VersicherterKeine SV-BeitragspflichtNein, strukturell beitragsfrei
GKV-freiwilliges Mitglied§ 240 SGB Vja, als sonstige Einnahme

Was bedeutet das für deine Planung?

Die Frage, ob das Altersvorsorgedepot im Rentenalter KV-pflichtig ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie hängt vollständig davon ab, welchen KV-Status du im Rentenalter haben wirst.

Für langjährig angestellte Arbeitnehmer oder freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige, die die KVdR-Voraussetzungen erfüllen, ist das Depot ein klarer Vorteil gegenüber einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung. Für PKV-Versicherte ist die Frage strukturell irrelevant, weil ihr Beitrag einkommensunabhängig ist, und der Fokus liegt auf steuerlicher Optimierung.

Am kompliziertesten ist die Lage für freiwillig GKV-versicherte Rentner, also insbesondere für frühere Selbstständige oder Personen, die lange privat versichert waren (und die 9/10 Regel nicht erfüllen).

Wer heute plant und nicht sicher ist, in welche Kategorie er im Rentenalter fallen wird, sollte das mit einem Spezialisten durchrechnen. Die Unterschiede sind zu groß, um sie dem Zufall zu überlassen. Melde dich gerne bei mir, wenn du deine Situation einordnen willst.

FAQ

Das hängt von deinem Krankenversicherungsstatus ab. Als Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner bleibt die Auszahlung beitragsfrei (§ 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). In der PKV ist dein Beitrag einkommensunabhängig und ändert sich nicht. Nur als freiwillig gesetzlich Versicherter zählt die Auszahlung als beitragspflichtige Einnahme (§ 240 SGB V).

Bild zeigt Marcus Knispel sitzend im schwarzen Anzug / PKV-Berater aus Duisburg für Geschäftsführer & Top-Verdiener
Marcus Knispel
Geschäftsführer | Versicherungsmakler (§ 34d GewO)
Über den Autor

Marcus Knispel ist seit über 25 Jahren in der Versicherungsbranche tätig und seit 2012 als ungebundener, nach § 34d GewO zugelassener Versicherungsmakler mit klarer Spezialisierung auf die private Krankenversicherung für Top-Verdiener, Unternehmer und Geschäftsführer aktiv. Er berät ausschließlich im Mandanteninteresse und unterstützt zusätzlich rund 100 Maklerkolleginnen und -kollegen bei komplexen PKV-Fragestellungen und der vollständigen Beratung ihrer Kunden.

Seine fachliche Grundlage bilden unter anderem Abschlüsse als Versicherungsfachmann (BWV) sowie als zertifizierter Fondsberater (EAFP) an der Europäischen Akademie für Finanzplanung, ergänzt um zahlreiche Spezialisierungen zu Tarifwechselrecht nach VVG § 204, Gesundheitsprüfung, Risikozuschlägen und Beitragsentlastung im Alter. Marcus bildet sich laufend über renommierte Branchenanbieter wie die Deutsche Makler Akademie weiter und verbindet so aktuelle PKV-Produktkenntnis mit langjähriger Praxiserfahrung aus der Beratung von Angestellten, Selbstständigen, Geschäftsführern und C-Level-Entscheidern.

Als Handelsmakler ist Marcus heute bei von Buddenbrock Concepts in Essen angebunden und steht für eine verständliche, transparente und zahlenbasierte PKV-Beratung, bei der Hochleistungstarife und eine stabile Beitragsentwicklung im Alter im Mittelpunkt stehen. In seinen Fachartikeln und Auftritten als PKV-Experte legt er großen Wert auf Aufklärung, klare Sprache und eine saubere Herleitung seiner Empfehlungen, damit Leser und Mandanten fundierte Entscheidungen zur privaten Krankenversicherung treffen können.